Neuenstein (Druckversion)

Landesfamilienpass

Die neuen Gutscheinkarten für den Landesfamilienpass sind eingetroffen.

Hier finden Sie das Antragsformular. Gerne können Sie den Landesfamilienpass und die Gutscheine per Mail beantragen.

Antragsvoraussetzungen:

Familien können einen Landesfamilienpass beantragen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kinder, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien mit nur einem Elternteil, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien mit einem kindergeldberechtigenden schwer behinderten Kind (mind. 50%), die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien, die wohngeldberechtigt, Hartz IV- oder kinderzuschlagsberechtig sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

Nachweise für die Berechtigung sind bei der Beantragung/Verlängerung vorzulegen.

Seit dem Jahr 2019 ist die Verwendung des Passes noch mehr auf die Bedürfnisse der Kinder in den unterschiedlichsten Familienkonstellationen ausgerichtet. Mit der Änderung können Kinder den Landesfamilienpass alleine oder mit höchstens zwei der im Pass eingetragenen Erwachsenen nutzen. In den Pass eingetragen werden können neben der berechtigten Person noch weitere vier Begleitpersonen. Diese müssen die o.g. Voraussetzungen für den Erhalt des Passes nicht erfüllen. Hierbei kann es sich um den mit den Kindern zusammenlebenden Ehepartner oder Lebensgefährten handeln. Aber auch weitere Personen, die bisher den Pass nicht nutzen konnten, wie z.B. der getrenntlebende Elternteil, Oma, Opa oder andere Betreuungsperson, die die Kinder bei Abwesenheit des Elternteils betreut (z.B. Kinderschutzbund, Nachbarin), können eingetragen werden. Bei Ausflügen können höchstens zwei Begleitpersonen die Vergünstigung des Landesfamilienpasses zusammen mit den Kindern in Anspruch nehmen. Eine Nutzung des Passes ohne Kind/er ist nicht möglich

Der berechtigte Personenkreis kann im Jahr 2023 mit der Gutscheinkarte 2023 und unter Vorlage des Landesfamilienpasses die staatlichen Schlösser, Gärten und staatlichen Museen in Baden-Württemberg kostenfrei bzw. zu einem ermäßigten Eintritt besuchen. Bei einem Besuch ist der entsprechende Gutschein abzugeben.

Die anderen Schlösser, Gärten und Museen ohne eigenen Gutschein können mit den Gutscheinen „Sonstiges Objekt“ – auch mehrfach im Jahr – kostenfrei besucht werden. Es ist nicht möglich, die staatlichen Schlösser und Gärten und die staatlichen Museen mit speziellem Gutschein auch mit einem Gutschein „Sonstige Objekte“ mehrfach zu besuchen.

Aufgrund der derzeitigen Corona-Lage gibt es bei zahlreichen Kooperationspartnern Einschränkungen für einen Besuch. Zum Teil ist ein Besuch derzeit nicht möglich. Bitte informieren Sie sich vor einem Besuch, ob und in welcher Form das gewünschte Freizeitangebot genutzt werden kann und welche Hygienemaßnahmen zu beachten sind.

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