Neuenstein (Druckversion)
Autor: Frau Vogelmann
Artikel vom 01.08.2019

Allgemeinverfügung zum verkaufsoffenen Sonntag

Öffentliche Bekanntmachung der ordnungsbehördlichen Allgemeinverfügung zum verkaufsoffenen Sonntag im Stadtteil Neuenstein am 22.09.2019

Die Stadt Neuenstein erlässt aufgrund von § 8 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom 14.02.2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.11.2017, folgende

 Allgemeinverfügung

  1. Im Stadtteil Neuenstein dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 2 LadÖG anlässlich der „Gewerbeschau mit Herbstmarkt“ am Sonntag, den 22.09.2019 für die Dauer von fünf Stunden zwischen 13 Uhr und 18 Uhr geöffnet sein.

  2. Sofern Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist § 12 LadÖG zu beachten. Weitergehenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer in anderen Gesetzen ist Rechnung zu tragen. Zudem sind die Vorschriften des Gesetzes über die Sonntage und Feiertage Baden-Württemberg zu beachten.

  3. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt am folgenden Tag der ortsüblichen Bekanntmachung gemäß § 41 Landesverwaltungsverfahrensgesetz als bekannt gegeben.

Begründung
Gemäß § 8 Abs. 1 LadÖG dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.

Die zuständige Behörde bestimmt diese Tage und setzt die Öffnungszeiten fest. Die Offenhaltung von Verkaufsstellen kann nach § 8 Abs. 2 LadÖG auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Sie darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

Der Handels- und Gewerbeverein (HGV) Neuenstein veranstaltet im Jahr 2019 die Gewerbeschau mit Herbstmarkt und zwar am 22.09.2019.

Nach § 8 Abs. 1 LadÖG sollen die kirchlichen Stellen zu den verkaufsoffenen Sonntagen gehört werden. Die Kirchengemeinden haben nichts gegen die genannten Verkaufssonntage einzuwenden. Die Hauptgottesdienstzeiten werden beachtet, was mit einer Ladenöffnung um 13 Uhr eingehalten ist.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt gemäß § 80 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse. Dies hat zur Folge, dass ein eventuell erhobener Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Damit wird sichergestellt, dass die Verkaufsstellen am Sonntag während der „Gewerbeschau mit Herbstmarkt“ geöffnet sein können. Die verkaufsoffenen Sonntage erweisen sich als Besuchermagnet und stellen ein wichtiges Marketinginstrument dar.

Der Neuensteiner Herbstmarkt ist seit einigen Jahren fest etabliert und aus dem

Veranstaltungskalender der Stadt Neuenstein kaum mehr wegzudenken. Die Einzelhändler der Kernstadt leisten einen wertvollen Beitrag zum jährlichen Gelingen der Veranstaltung, nicht zuletzt weil sie das ohnehin schon attraktive Rahmenprogramm abrunden und so das Besucherinteresse in besonderer Weise angezogen wird.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Neuenstein, Schlossstraße 20, 74632 Neuenstein einzulegen. Die Frist ist ebenfalls gewahrt, sofern der Widerspruch beim Landratsamt Hohenlohekreis, Allee 17 in 74653 Künzelsau innerhalb der Widerspruchsfrist eingelegt wird.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Stuttgart Schellingstraße 15, 70174 Stuttgart, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden.

Neuenstein, den 14.08.2019
gez. Peter Strecker
stv. Bürgermeister

http://www.neuenstein.de//stadtinfo-wirtschaft/neuenstein-aktuell