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2. Änderung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbands (GVV) „Hohenloher Ebene“

Bekanntmachung

Beschluss des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher Ebene über die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

Am 18.04 2018 hat der GVV Hohenloher Ebene die Aufstellung der 2. Änderung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes GVV Hohenloher Ebene beschlossen.

Die Verbandsversammlung hat am 18.04.2019 beschlossen im Zuge dieser 2. Änderung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes, das Sondergebiet „Photovoltaik“ am nördlichen Ortsrand von Untereppach im Flächennutzungsplan auszuweisen. Der Flächennutzungsplan wird parallel zum Bebauungsplan fortgeschrieben (Lage siehe Abbildung rechts).

Die Verbandsversammlung hat daher am 18.04.2018 auf dieser Grundlage den Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie zur Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB gefasst. Der Beschluss über die Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung und der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung wurde am 21.09.2018 bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung fand vom 01.10.2018 bis zum 31.10.2018 statt, mit Schreiben vom 19.09.2018 wurden die Behörden bzw. sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Abgabe einer Stellungnahem aufgefordert. In öffentlicher Sitzung am 28.05.2019 wurde über die eingegangenen Stellungnahmen beraten und in gleicher Sitzung die Offenlage nach § 3 Abs. 2 und die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Die Durchführung der Offenlage nach § 3 Abs. 2 und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB werden hiermit bekannt gemacht.

Der Entwurf des Flächennutzungsplans mit zeichnerischem Teil, Begründung und die Unterlagen des Bebauungsplanes, die als Anhang dem Flächennutzungsplan beigelegt werden, können vom 24.06.2019 bis zum 22.07.2019 auf der Internetseite der Gemeinde Kupferzell unter www.kupferzell.de abgerufen und in folgenden Rathäusern der Mitgliedsgemeinden des GVV Hohenloher Ebene während den jeweiligen Dienststunden zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit eingesehen werden:

  • Bürgermeisteramt Kupferzell, Marktplatz 14-16, 74635 Kupferzell, Flurbereich 1.OG vor Zimmer 101
    (Öffnungszeiten: Mo. bis Fr. 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Di. und Do. 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr)
  • Bürgermeisteramt Neuenstein, Schlossstraße 20, 74632 Neuenstein, Foyer des Rathauses
    (Öffnungszeiten: Mo. bis Do. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Fr. 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr, Di. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Do. 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr)
  • Bürgermeisteramt Waldenburg, Hauptstraße 13, 74638 Waldenburg, Flurbereich Hauptamt vor Zi. Nr. 4
    (Öffnungszeiten: Mo. bis Fr. 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr, Do. 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr)

Zusätzlich liegen bereits vorhandene, wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen, die im Zuge des Bebauungsplanverfahren "Freiflächenphotovoltaikanlage Haldenäcker" eingegangen sind aus sowie weitere Informationen zu folgenden umweltrelevanten Aspekten:

  • Artenschutzfachliche Relevanzuntersuchung zur geplanten Freiflächenphotovoltaikanlage
  • Beurteilung von Blendwirkungen gemäß LAI - Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen
  • Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Freiflächenphotovoltaikanlage Haldenäcker"
  • Abwägung Stellungnahmen öffentliche Auslegung im Zuge des Bebauungsplanverfahrens
  • Abwägung Stellungnahmen frühzeitige Beteiligung im Zuge des FNP-Verfahrens

Ergänzend wird auch der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Freiflächenphotovoltaikanlage Haldenäcker" (Textteil, Begründung und Planteil) ausgelegt.

Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu den Planentwürfen schriftlich bzw. mündlich zur Niederschrift an den oben genannten Auslegungsstellen abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan gem. § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern der Gemeindeverwaltungsverband deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplanes nicht von Bedeutung ist.

14.06.2019
Gez.
Joachim Schaaf
Verbandsvorsitzender des GVV Hohenloher Ebene

Unterlagen des Bebauungsplanverfahrens

3. Änderung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbands (GVV) „Hohenloher Ebene“

Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung nach § 6 BauGB Das Landratsamt Hohenlohekreis hat mit Bescheid vom 20. November 2019, Az.: 50.2/621.31/wei, gemäß § 6 BauGB (Baugesetzbuch) die von der Verbandsversammlung des GVV Hohenloher Ebene am 24. September 2019 beschlossene 3. Änderung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplans auf dem Gemeindegebiet Kupferzell genehmigt. Anlass der 3. Änderung der 4. Fortschreibung des FNP ist die große Nachfrage an Wohnbauflächen, vor allem in der Gemeinde Kupferzell. In der 3. Änderung der 4. Fortschreibung werden die im Gemeindegebiet Kupferzell bereits ausgewiesenen Wohnbauflächen umverteilt, um den derzeitigen Anforderungen und Nachfragen an Wohnbauland gerecht zu werden. Durch die Umverteilung der Wohnbauflächen wird dem städtebaulichen Ziel entsprochen, Siedlungsentwicklungen in zentrumsentfernten Teilorten zurückzunehmen und vermehrt Wohnbauflächen im Zentrum der Gemeinde, folglich in Kupferzell selbst, auszuweisen. Neben der Ausweisung von Wohnbauflächen wird auch eine Gemeinbedarfsfläche für öffentliche Verwaltungen in Kupferzell ausgewiesen, auf der sich das Landratsamt des Hohenlohekreises erweitern möchte. Die Flächennutzungsplanänderung erstreckt sich auf Flächen des Gemeindegebietes Kupferzell (siehe Lageplan rechts; Abbildung unmaßstäblich), es werden Flächen auf den Gemarkungen Kupferzell, Westernach, Eschental und Feßbach von der Änderung erfasst. Die exakten Flächen können der Planzeichnung der Flächennutzungsplanänderung entnommen werden. Die vorstehende Genehmigung wird gemäß § 6 Abs. 5 BauGB hiermit bekanntgemacht. Mit dem Tag dieser Bekanntmachung wird die 3. Änderung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplans GVV Hohenloher Ebene wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit Begründung und die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen, und zwar während der Dienststunden bei
  • der Gemeindeverwaltung Kupferzell, Marktplatz 14-16, 74635 Kupferzell,
  • der Stadtverwaltung Neuenstein, Schloßstraße 20, 74632 Neuenstein,
  • der Stadtverwaltung Waldenburg, Hauptstraße 13, 74638 Waldenburg.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen: Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind. In § 214 Abs. 1, 2 und 3 BauGB ist Folgendes geregelt: „(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
  1. entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;

  2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn

    a) bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,

    b) einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,

    c) (weggefallen)

    d) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist ausgelegt worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,

    e) bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1 der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich sind,

    f) bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder

    g) bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;

  3. die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;

  4. ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. (2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
  1.  die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;

  2. § 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;

  3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;

  4. im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) […] (3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. (4) […].“ Elektronische Information Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB soll der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung auch in das Internet eingestellt werden und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden. Die wirksame Flächennutzungsplanänderung mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung werden auf der Homepage der Gemeinde Kupferzell unter der Rubrik „Neuigkeiten“ und auf der Homepage der Stadt Neuenstein unter der Rubrik „Leben & Wohnen, Bauen, GVV Hohenloher Ebene“ sowie auf der Startseite der Homepage der Stadt Waldenburg unter der Rubrik „Schneller Link“ für jedermann zugänglich eingestellt. Eine Einstellung in das zentrale Internetportal des Landes ist nicht möglich, da dieses Portal noch nicht existiert. Kupferzell, den 06.12.2019
gez.
Christoph Spieles
Verbandsvorsitzender Deckblatt & Inhalt
Begründung
Umwelt
Gesamtplan M:25000
Kupferzell M:15000
OT Kupferzell M:5000
OT Westernach M:5000
Legende OT FNP
Synopse 01
Synopse 02
Zusammenfassende Erklärung

2. Änderung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbands (GVV) „Hohenloher Ebene“

Bekanntmachung

Beschluss der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes „Hohenloher Ebene“ zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB

Am 18.04.2018 hat der GVV Hohenloher Ebene die Aufstellung der 2. Änderung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes GVV Hohenloher Ebene beschlossen.

Die Verbandsversammlung hat beschlossen im Zuge dieser 2. Änderung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes, das Sondergebiet „Photovoltaik“ am nördlichen Ortsrand von Untereppach im Flächennutzungsplan auszuweisen. Der Flächennutzungsplan wird parallel zum Bebauungsplan fortgeschrieben (Lage siehe Planteil unten).

Die Verbandsversammlung hat daher am 18.04.2018 den Vorentwurf zum Flächennutzungsplan mit Begründung gebilligt und die frühzeitige Bürgerbeteiligung beschlossen.

Der Vorentwurf zur „2. Änderung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplan GVV Hohenloher Ebene“ und die Begründung liegen in der Zeit vom

01.10.2018 bis zum 31.10.2018, je einschließlich

während den Dienststunden in den Rathäusern der Mitgliedgemeinden des Gemeindeverwaltungs-verbandes „Hohenloher Ebene“

  • Bürgermeisteramt Kupferzell, Marktplatz 14-16, 74635 Kupferzell, Flurbereich 1. OG vor Zimmer 101,
  • Bürgermeisteramt Neuenstein, Schlossstraße 20, 74632 Neuenstein, Foyer des Rathauses
  • Bürgermeisteramt Waldenburg, Hauptstraße 13, 74638 Waldenburg, Zimmer 4 und Flurbereich vor Zimmer

zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit aus.

Zusätzlich liegen bereits vorhandene, wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen, die im Zuge des Bebauungsplanverfahren "Freiflächenphotovoltaikanlage Haldenäcker" eingegangen sind aus sowie weitere Informationen zu folgenden umweltrelevanten Aspekten:

  • Artenschutzfachliche Relevanzuntersuchung zur geplanten Freiflächenphotovoltaikanlage
  • Beurteilung von Blendwirkungen gemäß LAI - Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen
  • Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Freiflächenphotovoltaikanlage Haldenäcker"
  • Abwägung Stellungnahmen öffentliche Auslegung im Zuge des Bebauungsplanverfahrens

Ergänzend wird auch der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Freiflächenphotovoltaikanlage Haldenäcker" (Textteil, Begründung und Planteil) ausgelegt.

Stellungnahmen zum Vorentwurf können während der Auslegungsfrist beim Gemeindeverwaltungsverband „Hohenloher Ebene“, Sitz Kupferzell, Marktplatz 14-16, 74635 Kupferzell und bei den vorstehend bezeichneten Auslegungsstellen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgetragen werden. Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern der GVV deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Gez.
Joachim Schaaf
Verbandsvorsitzender

6. Fortschreibung Flächennutzungsplan (Teilflächennutzungsplan Thema Wind) des Gemeindeverwaltungsverbands (GVV) „Hohenloher Ebene“

Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung nach § 6 BauGB

Das Landratsamt Hohenlohekreis hat mit Bescheid vom 22. Juni 2018, Az.: 50.2/621.31/wei, gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) die von der Verbandsversammlung des GVV Hohenloher Ebene am 22. Januar 2018 beschlossene 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans (Teilflächennutzungsplan Thema Wind) genehmigt.

Die Genehmigung umfasst die Festsetzung einer Konzentrationszone mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB bestehend aus den Teilflächen

  • Nr. 1 „Alter Hau“, Gemeinde Waldenburg, mit einer Größe von 52,55ha (Tab. 38 Seite 171-173 der Begründung), und
  • Nr. 1a „Sand“, Gemeinde Waldenburg, mit einer Größe von 25,93ha (Tab. 39, Seite 174-176 der Begründung).

Die vorstehende Genehmigung wird gemäß § 6 Abs. 5 BauGB hiermit bekanntgemacht. Mit dem Tag dieser Bekanntmachung wird die 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans (Teilflächennutzungsplan Thema Wind) wirksam.

Der räumliche Geltungsbereich des sachlichen Teil-Flächennutzungsplanes „Windenergie“ erstreckt sich über das gesamte Gebiet des Gemeindeverwaltungsverbandes. Lage und Umfang des Plangebietes und der ausgewiesenen Konzentrationszone für Windenergie ist auf den Kartenauszügen rechts ersichtlich.

Die Bekanntmachung der vorbezeichneten Genehmigung erfolgte bereits am 03.08.2018. Aufgrund eines Hinweises des Landratsamtes Hohenlohekreis auf die aktuelle Rechtsprechung stehen jedoch Bedenken dahingehend im Raum, dass im damaligen Bekanntmachungstext ein Hinweis auf die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB nicht enthalten sei. Deswegen wird hiermit die Bekanntmachung nochmals durchgeführt, um einen eventuell bestehenden Bekanntmachungsmangel zu heilen.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit Erläuterungsbericht und die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen, und zwar während der Dienststunden bei

  • der Gemeindeverwaltung Kupferzell, Marktplatz 14-16, 74635 Kupferzell,
  • der Stadtverwaltung Neuenstein, Schloßstraße 20, 74632 Neuenstein,
  • der Stadtverwaltung Waldenburg, Hauptstraße 13, 74638 Waldenburg.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

  • 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung des dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften,
  • 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn diese nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

In § 214 Abs. 1, 2 und 3 BauGB ist Folgendes geregelt:

„(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1. entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nichtzutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;

2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn

  • a) bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
  • b) einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
  • c) (weggefallen)
  • d) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist ausgelegt worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
  • e) bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1 der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich sind,
  • f) bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
  • g) bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;

3. die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;

4. ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.

Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;

2. § 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;

3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;

4. im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) […]

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) […].“

Kupferzell, den 15. März 2019
gez.
Joachim Schaaf
Verbandsvorsitzender

Aufstellung der 4. Änderung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes GVV Hohenloher Ebene

Bekanntmachung

Beschluss der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes „Hohenloher Ebene“ zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB

Am 08.11.2018 hat der GVV Hohenloher Ebene die Aufstellung der 4. Änderung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes GVV Hohenloher Ebene beschlossen.

Die Verbandsversammlung hat beschlossen im Zuge dieser 4. Änderung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes, das Sondergebiet „Solarpark Steinbruch Rüblingen“ südöstlich des Teilorts Kupferzell-Rüblingen aus zu weisen. Das Sondergebiet umfasst das Flurstück Nr. 298, Gemarkung Feßbach teilweise. Beim Planungsgebiet handelt es sich um eine Auffüllungsfläche eines Schotterwerks, die zur Rekultivierung mit extensivem Grünland vorgesehen ist. Der Flächennutzungsplan wird parallel zum Bebauungsplan fortgeschrieben (Lage siehe Abbildung rechts).

Die Verbandsversammlung hat daher am 08.11.2018 den Vorentwurf zum Flächennutzungsplan mit Begründung gebilligt und die frühzeitige Bürgerbeteiligung beschlossen.

Der Vorentwurf zur „4. Änderung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplan GVV Hohenloher Ebene“ und die Begründung liegen in der Zeit vom

02.05.2019 bis zum 03.06.2019, je einschließlich

während den Dienststunden in den Rathäusern der Mitgliedgemeinden des Gemeindeverwaltungs-verbandes „Hohenloher Ebene“

  • Bürgermeisteramt Kupferzell, Marktplatz 14-16, 74635 Kupferzell, Flurbereich 1. OG vor Zimmer 101,
  • Bürgermeisteramt Neuenstein, Schlossstraße 20, 74632 Neuenstein, Foyer des Rathauses
  • Bürgermeisteramt Waldenburg, Hauptstraße 13, 74638 Waldenburg, Zimmer 4 und Flurbereich vor Zimmer

zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit aus.

Zusätzlich liegen weitere Informationen zu folgenden umweltrelevanten Aspekten:

  • Beurteilung von Blendwirkungen gemäß LAI - Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen, Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Solarpark Steinbruch Rüblingen“
  • Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Steinbruch Rüblingen“

 Ergänzend wird auch der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Solarpark Steinbruch Rüblingen“ (Textteil, Begründung und Planteil) ausgelegt.

Stellungnahmen zum Vorentwurf können während der Auslegungsfrist beim Gemeindeverwaltungsverband „Hohenloher Ebene“, Sitz Kupferzell, Marktplatz 14-16, 74635 Kupferzell und bei den vorstehend bezeichneten Auslegungsstellen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgetragen werden. Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern der GVV deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Kupferzell, den 18.04.2019

Gez.
Joachim Schaaf
Verbandsvorsitzender

Begründung
Planteil

4. Änderung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes GVV Hohenloher Ebene

Bekanntmachung

Beschluss des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher Ebene über die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

Am 08.11.2018 hat der GVV Hohenloher Ebene die Aufstellung der 4. Änderung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes GVV Hohenloher Ebene beschlossen.

Die Verbandsversammlung hat beschlossen im Zuge dieser 4. Änderung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes, das Sondergebiet „Solarpark Rüblingen“ südöstlich des Teilorts Kupferzell-Rüblingen im Flächennutzungsplan auszuweisen. Das Sondergebiet umfasst das Flurstück Nr. 298, Gemarkung Feßbach teilweise. Beim Planungsgebiet handelt es sich um eine Auffüllungsfläche eines Schotterwerkes, die zur Rekultivierung mit extensivem Grünland vorgesehen ist. Der Flächennutzungsplan wird parallel zum Bebauungsplan fortgeschrieben (Lage siehe Abbildung rechts).

Die Verbandsversammlung hat daher am 08.11.2018 auf dieser Grundlage den Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie zur Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB gefasst. Der Beschluss über die Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung und der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung wurde am 18.04.2019 bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung fand vom 02.05.2019 bis zum 03.06.2019 statt, mit Schreiben vom 24.04.2019 wurden die Behörden bzw. sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Abgabe einer Stellungnahem aufgefordert. In öffentlicher Sitzung am 24.09.2019 wurde über die eingegangenen Stellungnahmen beraten und in gleicher Sitzung die Offenlage nach § 3 Abs. 2 und die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Die Durchführung der Offenlage nach § 3 Abs. 2 und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB werden hiermit bekannt gemacht.

Der Entwurf des Flächennutzungsplans mit zeichnerischem Teil, Begründung und die Unterlagen des Bebauungsplanes, die als Anhang dem Flächennutzungsplan beigelegt werden, können vom 25.11.2019 bis zum 07.01.2010 auf der Internetseite der Gemeinde Kupferzell unter www.kupferzell.de abgerufen und in folgenden Rathäusern der Mitgliedsgemeinden des GVV Hohenloher Ebene während den jeweiligen Dienststunden zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass im Zeitraum vom 23.12.2019 bis 07.01.2020 das Rathaus nicht immer geöffnet ist.

  • Bürgermeisteramt Kupferzell, Marktplatz 14-16, 74635 Kupferzell, Flurbereich 1.OG vor Zimmer 101
    (Öffnungszeiten: Mo. bis Fr. 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Di. und Do. 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr)
  • Bürgermeisteramt Neuenstein, Schlossstraße 20, 74632 Neuenstein, Foyer des Rathauses
    (Öffnungszeiten: Mo. bis Do. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Fr. 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr, Di. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Do. 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr)
  • Bürgermeisteramt Waldenburg, Hauptstraße 13, 74638 Waldenburg, Flurbereich Hauptamt vor Zi. Nr. 4
    (Öffnungszeiten: Mo. bis Fr. 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr, Do. 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr)

(Öffnungszeiten über die Weihnachtszeit bis Dreikönig siehe jeweilige Homepage).

Zusätzlich liegen bereits vorhandene, wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen, die im Zuge des Bebauungsplanverfahren "Solarpark Rüblingen" und Im Zuge der 4. Änderung der 4. Fortschreibung FNP GVV Hohenloher Ebene eingegangen sind aus sowie weitere Informationen zu folgenden umweltrelevanten Aspekten:

  • Beurteilung von Blendwirkungen gemäß LAI - Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Solarpark Steinbruch Rüblingen" vom 26.11.2018, ergänzt am 01.04.2019 und am 29.08.2019

  • Umweltbericht mit Aussagen zum Artenschutz zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Solarpark Steinbruch Rüblingen" vom 15.10.2019

  • Abwägung Stellungnahmen öffentliche Auslegung im Zuge des Bebauungsplanverfahrens und Abwägung Stellungnahmen frühzeitige Beteiligung im Zuge des FNP-Verfahrens

Ergänzend wird auch der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Solarpark Steinbruch Rüblingen" (Textteil, Begründung, Planteil und Abgrenzungsplan) vom 15.10.2019 ausgelegt.

Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu den Planentwürfen schriftlich bzw. mündlich zur Niederschrift an den oben genannten Auslegungsstellen abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan gem. § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern der Gemeindeverwaltungsverband deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplanes nicht von Bedeutung ist.

15.11.2019 Gez.
Christoph Spieles
Verbandsvorsitzender des GVV Hohenloher Ebene

Planteil
Begründung
Synopse

 

2. Änderung 4. Fortschreibung Flächennutzungsplan (Freiflächenfotovoltaikanlage Haldenäcker) des Gemeindeverwaltungsverbands (GVV) „Hohenloher Ebene“

Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung nach § 6 BauGB

Das Landratsamt Hohenlohekreis hat mit Bescheid vom 12. November 2019, Az.: 50.2/621.31/wei, gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) die von der Verbandsversammlung des GVV Hohenloher Ebene am 24. September 2019 beschlossene 2. Änderung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplans im Bereich des vorhabensbezogenen Bebauungsplanes “Freiflächenphotovoltaikanlage Haldenäcker” auf Gemeindegebiet Neuenstein genehmigt.

Anlass für die Änderung des Flächennutzungsplanes war die Ausweisung einer Sonderbaufläche für die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage. Der Eigentümer dieser Fläche beabsichtigt die Errichtung einer Photovoltaik- Freilandanlage auf einer Fläche von 2,15 ha. Die Änderung umfasst das Flurstück Nr. 229, Gemarkung Grünbühl.

Die vorstehende Genehmigung wird gemäß § 6 Abs. 5 BauGB hiermit bekanntgemacht. Mit dem Tag dieser Bekanntmachung wird die 2. Änderung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplans GVV Hohenloher Ebene wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit Begründung und die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen, und zwar während der Dienststunden bei

  • der Gemeindeverwaltung Kupferzell, Marktplatz 14-16, 74635 Kupferzell,
  • der Stadtverwaltung Neuenstein, Schloßstraße 20, 74632 Neuenstein,
  • der Stadtverwaltung Waldenburg, Hauptstraße 13, 74638 Waldenburg.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung des dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn diese nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

In § 214 Abs. 1, 2 und 3 BauGB ist Folgendes geregelt:

„(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

  1. entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nichtzutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
  2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn

    a) bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
    b) einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
    c) (weggefallen)
    d) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist ausgelegt worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
    e) bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1 der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich sind,
    f) bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
    g) bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;

  3. die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist
  4. ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.

Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

  1.  die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
  2. § 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
  3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
  4. im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) […]

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) […].“

Elektronische Information

Gemäß § 6a (2) des BauGB soll der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung auch in das Internet eingestellt werden und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

Der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung werden auf der Homepage der Gemeinde Kupferzell unter der Rubrik „Neuigkeiten“ und auf der Homepage der Stadt Neuenstein unter der Rubrik „Leben & Wohnen, Bauen, GVV Hohenloher Ebene“ sowie auf der Startseite der Homepage der Stadt Waldenburg unter der Rubrik „Schneller Link“ für jedermann zugänglich eingestellt.

Eine Einstellung in das zentrale Internetportal des Landes ist nicht möglich, da dieses Portal noch nicht existiert.

Kupferzell, den 29. November 2019
gez.
Christoph Spieles
Verbandsvorsitzender

Planteil
Begründung
Zusammenfassende Erklärung 
Synopsen
Bebauungsplan

5. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes GVV Hohenloher Ebene

Bekanntmachung

Beschluss des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher Ebene über die Aufstellung der 5. Fortschreibung des Flächennutzungsplans  nach § 2 Abs. 1 BauGB und die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB

Der GVV Hohenloher Ebene hat am 30.07.2020 in öffentlicher Sitzung beschlossen die 5. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes aufzustellen.

In dieser öffentlichen Sitzung des GVV Hohenloher Ebene am 30.07.2020 wurden ebenfalls die Flächen, deren Bodennutzungen in der 5. Fortschreibung des Flächennutzungsplans geändert dargestellt werden sollen, vorgestellt. Auf dieser Grundlage wurde der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie zur Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB gefasst.

Der Aufstellungsbeschluss sowie die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB werden hiermit bekannt gemacht.

Ziele und Zweck der Planung:

Der Gemeindeverwaltungsverband Hohenloher Ebene beabsichtigt den Flächennutzungsplan im Zuge der 5. Fortschreibung fortzuschreiben. Die 5. Fortschreibung umfasst ausschließlich die Ausweisung der Gewerbeparkerweiterung des Gewerbeparks Hohenlohe nördlich der Bundesautobahn A6. Die 5. Fortschreibung wird notwendig, um den Bedürfnissen an neuen Gewerbeflächen im Gewerbepark zu entsprechen. Der Nachweis des Bedarfs an zusätzlichen Gewerbeflächen wird in der 5. Fortschreibung geführt.  

Die geplante Gewerbeparkerweiterung befindet sich innerhalb der in der 18. Änderung des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 - Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen ausgewiesenen Fläche für Industrie und Gewerbe.

Umweltbezogene Informationen:

Zur 5. Fortschreibung wurde ein Umweltbericht verfasst:

Umweltbericht vom 28.05.2021

Inhalt: Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Pflanzen und Tiere, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaftsbild und Erholung, Kultur- und sonstige Sachgüter.

Zusätzlich wurden Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern und die Abhandlung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung dargestellt und potenzielle Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen entsprechend der Planungsebene des Flächennutzungsplanes aufgeführt.

Der Entwurf des Flächennutzungsplans mit zeichnerischem Teil, Begründung und Umweltbericht kann vom 07.06.2021 bis zum 08.07.2021 auf der Internetseite der Gemeinde Kupferzell unter www.kupferzell.de abgerufen und in folgenden Rathäusern der Mitgliedsgemeinden des GVV Hohenloher Ebene während den jeweiligen Dienststunden zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit eingesehen werden:

  • Bürgermeisteramt Kupferzell, Marktplatz 14-16, 74635 Kupferzell, Flurbereich 1.OG vor Zimmer 101
    (Öffnungszeiten: Mo., Di und Do. 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Mi. 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr, Fr. 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Di. 14:00 bis 16:00 Uhr und Do. 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr)
  • Bürgermeisteramt Neuenstein, Schlossstraße 20, 74632 Neuenstein, Hauptamt vor Büro 15
    (Öffnungszeiten: Mo. bis Do. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Fr. 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr, Di. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Do. 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr)
  • Bürgermeisteramt Waldenburg, Hauptstraße 13, 74638 Waldenburg, Flurbereich Hauptamt vor Zi. Nr. 4 und Flurbereich Vorzimmer (Terminanfrage telefonisch 07942 108-0 oder per E-Mail erforderlich)
    (Öffnungszeiten: Mo., Di, Do. und Fr. 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr, Do. 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr)

Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu den Planentwürfen schriftlich bzw. mündlich zur Niederschrift an den oben genannten Auslegungsstellen abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan gem. § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplanes nicht von Bedeutung ist. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Gez.
Christoph Spieles
Verbandsvorsitzender des GVV Hohenloher Ebene

Deckblatt
Inhalt
Planteil
Begründung
Bauflächenbilanz
Umweltbericht
Kulturdenkmale der Bodendenkmalpflege
Kulturdenkmale der unbeweglichen Bau- und Kunstdenkmale
Naturdenkmale
potenzielle Ausgleichsmaßnahmen
Gewerbeflächenbedarfsnachweis

6. Fortschreibung Flächennutzungsplan (Teilflächennutzungsplan Thema Wind) des Gemeindeverwaltungsverbands (GVV) „Hohenloher Ebene“

Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung nach § 6 BauGB

Das Landratsamt Hohenlohekreis hat mit Schreiben vom 17. Mai 2022, Az.: 50.4/621.39-2021-0005/wei, festgestellt, dass die von der Verbandsversammlung des GVV Hohenloher Ebene am 20. Dezember 2021 beschlossene 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans (Teilflächennutzungsplan Thema Wind) als genehmigt gilt. Die Frist zur Entscheidung über die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 BauGB beträgt 3 Monate. Da das Landratsamt Hohenlohekreis innerhalb dieser Frist die Genehmigung des Flächennutzungsplans (Teilflächennutzungsplan Thema Wind) nicht abgelehnt hat, gilt die Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB als erteilt.

Die Genehmigung umfasst die Ausweisung einer Konzentrationszone zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen mit einer Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für den gesamten Außenbereich des GVV. Dies bedeutet, dass außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszone die Errichtung bzw. der Betrieb von Windkraftanlagen ausgeschlossen ist. Die ausgewiesene Konzentrationszone besteht aus den Teilflächen

  • W1 „Alter Hau“, Gemeinde Waldenburg, mit einer Größe von 61,65 ha
    (Tab. 55 Seite 315-317 der Begründung), und
  • W1a „Sand“, Gemeinde Waldenburg, mit einer Größe von 27,47 ha
    (Tab. 56, Seite 318-320 der Begründung).

Die vorstehende Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mit dem Tag dieser Bekanntmachung wird die 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans (Teilflächennutzungsplan Thema Wind) wirksam.

Der räumliche Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Thema Wind erstreckt sich über das gesamte Gebiet des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher Ebene. Der räumliche Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplan und die Lage der Konzentrationszone ist in der Karte rechts dargestellt.

Die Lage der ausgewiesenen Konzentrationszone K1 bestehend aus den Teilflächen W1 und W1a ist zusätzlich der nachfolgenden Detailkarte zu entnehmen. Ebenso ist die Konzentrationszone K1 in der Karte räumlicher Geltungsbereich mit einer orangenen Schraffur als Sondergebiet überlagernd dargestellt (siehe rechts).

Jedermann kann den Flächennutzungsplan (Teilflächennutzungsplan Thema Wind) mit Begründung  und die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen, und zwar während der Dienststunden bei

  • der Gemeindeverwaltung Kupferzell, Marktplatz 14-16, 74635 Kupferzell.

Die Gemeinde Kupferzell ist der Sitz des GVV Hohenloher Ebene. Der genehmigte Flächennutzungsplan wird daher ausschließlich im Rathaus Kupferzell zur Einsicht zur Verfügung gestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn diese nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber dem GVV Hohenloher Ebene unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

In § 214 Abs. 1, 2 und 3 BauGB ist Folgendes geregelt:

„(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

  1. entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nichtzutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
     
  2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn

    a) bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
    b) einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
    c) (weggefallen)
    d) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist ausgelegt worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
    e) bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1 der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich sind,
    f) bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
    g) bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
     
  3. die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
     
  4. ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.

Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

  1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
     
  2. § 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
     
  3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
     
  4. im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) […]

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) […].“

Elektronische Information

Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB soll der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung auch in das Internet eingestellt werden und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

Der Flächennutzungsplan (Teilflächennutzungsplan Thema Wind) mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung werden auf der Homepage der Gemeinde Kupferzell (www.kupferzell.de) und auf der Homepage der Stadt Neuenstein (www.neuenstein.de) sowie auf der Homepage der Stadt Waldenburg (www.waldenburg-hohenlohe.de) für jedermann zugänglich eingestellt.

Eine Einstellung in das zentrale Internetportal des Landes ist nicht möglich, da dieses Portal noch nicht existiert.

 

Kupferzell, den 01.07.2022

gez.
Christoph Spieles
Verbandsvorsitzender

Begründung, genehmigte Planfassung
Ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung
Zusammenfassende Erklärung
Genehmigter Flächennutzungsplan

 

Bekanntmachung 6. Fortschreibung Flächennutzungsplan Thema Wind

Beschluss des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher Ebene

über die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur

6. Fortschreibung Flächennutzungsplan Thema Wind

nach § 214 Abs. 4 BauGBund die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

Bekanntmachung

4. Änderung 4. Fortschreibung Flächennutzungsplan (Solarpark Steinbruch Rüblingen) des Gemeindeverwaltungsverbands (GVV) „Hohenloher Ebene“

Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung nach § 6 BauGB

Das Landratsamt Hohenlohekreis hat mit Bescheid vom 02. Mai 2022, Az.: 50.4/621.39-20/wei, gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) die von der Verbandsversammlung des GVV Hohenloher Ebene am 20. Dezember 2021 beschlossene 4. Änderung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplans im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Steinbruch Rüblingen“ auf Gemeindegebiet Kupferzell genehmigt.

Anlass für die Änderung des Flächennutzungsplanes war die Ausweisung einer Sonderbaufläche für die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage. Der Eigentümer dieser Fläche beabsichtigt die Errichtung eines Solarparks auf einer Fläche von 3,0 ha. Die Änderung umfasst das Flurstück Nr. 298, Gemarkung Feßbach teilweise.

Die vorstehende Genehmigung wird gemäß § 6 Abs. 5 BauGB hiermit bekanntgemacht. Mit dem Tag dieser Bekanntmachung wird die 4. Änderung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplans GVV Hohenloher Ebene wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit Begründung und die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen, und zwar während der Dienststunden bei

  • der Gemeindeverwaltung Kupferzell, Marktplatz 14-16, 74635 Kupferzell.

Die Gemeinde Kupferzell ist der Sitz des GVV Hohenloher Ebene. Der genehmigte Flächennutzungsplan wird daher ausschließlich im Rathaus Kupferzell zur Einsicht zur Verfügung gestellt.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung des dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn diese nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

In § 214 Abs. 1, 2 und 3 BauGB ist Folgendes geregelt:

„(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.            entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nichtzutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;

2.            die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn

a)            bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,

b)            einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,

c)            (weggefallen)

d)            bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist ausgelegt worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,

e)            bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1 der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich sind,

f)             bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder

g)            bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;

3.            die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;

  1. ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.

Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.            die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;

2.            § 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;

3.            der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;

4.            im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) […]

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) […].“

Elektronische Information

Gemäß § 6a (2) des BauGB soll der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung auch in das Internet eingestellt werden und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

Der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung werden auf der Homepage der Gemeinde Kupferzell (www.kupferzell.de) und auf der Homepage der Stadt Neuenstein (www.neuenstein.de) sowie auf der Homepage der Stadt Waldenburg (www.waldenburg-hohenlohe.de) für jedermann zugänglich eingestellt.

Eine Einstellung in das zentrale Internetportal des Landes ist nicht möglich, da dieses Portal noch nicht existiert.

 

Kupferzell, den 09.09.2022
gez.
Christoph Spieles
Verbandsvorsitzender

Begründung
Ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung
Zusammenfassende Erklärung
Genehmigter Flächennutzungsplan