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Interessentenbefragung

Sehr geehrte Interessentin,
sehr geehrter Interessent,

die Erschließungsarbeiten für das Baugebiet Stegrain in Untereppach mit 22 Bauplätzen sind nahezu abgeschlossen. Nun folgt die Vermessung zur Bildung von Flurstücken und der Buchung derselben im Grundbuch. Wir gehen aktuell davon aus, dass dies in den nächsten zwei Monaten abgeschlossen seien wird.

Bis dahin wollen wir die Zeit nutzen, um für uns Ihr Interesse an den Bauplätzen abzufragen. Dazu haben wir diesen Interessentenfragebogen entwickelt. Die Beantwortung der Fragen im Interessentenfragebogen ist freiwillig. Sie können daher alle, einzelne oder keine Fragen beantworten.

Die Teilnahme an der Interessentenbefragung stellt KEINE Bauplatzbewerbung, Reservierung, o. ä. dar, sondern dient ausschließlich unseren städtischen Interessen die Nachfrage am Markt sowie den Hintergrund der potentiellen Interessenten zu erkunden, um dann im Gemeinderat Verkaufskriterien zu entwickeln.

Über die zahlreiche Teilnahme ernsthafter Interessenten würden wir uns freuen.

Ihre Stadt Neuenstein

 

Datenschutz-Hinweis:

Um Ihre Meinung zu bestimmten Sachverhalten abzufragen, nutzen wir die Dienste von Google Forms. Ihre Daten werden anonym verarbeitet, es sei denn, Sie tragen Ihren Namen freiwillig in eines der Formulare ein.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Art. 6, Abs. 1, lit. b) DSGVO, nämlich die vertragliche Grundlage mit uns als Stadt Neuenstein, die sich einstellt, sobald Sie das Formular ausfüllen. Außerdem haben wir als Stadt Neuenstein ein berechtigtes Interesse, solche Umfragen durchzuführen und stützen uns damit auf die Rechtsgrundlage nach Art. 6, Abs. 1, lit. f) DSGVO.

Die mit einem Google Forms Formular erhobenen Daten werden auf einem von Google für uns bereitgestellten Cloud Speicher, „Google Drive“, gespeichert. Die Serverlandschaft für den Cloud-Speicher befindet sich in den USA.

Seit August 2020 gelten bei Google die Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission (SCC) für die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich stammen. Damit besteht eine Rechtsgrundlage für die Übertragung der Daten in die USA.

Nähere Informationen über die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Google Forms und Google Drive können Sie den Datenschutzhinweisen von Google entnehmen: https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/

 

Zur Interessentenbefragung

Öffentliche Bekanntmachung 24.09.2021 - In-Kraft-Treten des Bebauungsplans und örtliche Bauvorschriften

In-Kraft-Treten des Bebauungsplans nach § 13b BauGB und örtliche Bauvorschriften „Stegrain“

Der Gemeinderat der Stadt Neuenstein hat am 13. September 2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften

„Stegrain“ in Neuenstein-Untereppach

nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Maßgebend sind der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 01.03.2019/22.03.2021/10.08.2021, angefertigt durch das Büro Käser Ingenieure, Untergruppenbach. Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans ist rechts unmaßstäblich dargestellt.

Das Plangebiet umfasst das Flurstück 60/1 sowie teilweise die Flurstücke 17 und 60 („Neue Straße“), 66 (Feldweg) sowie 68.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Stegrain“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Absatz 3 BauGB).

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung im Rathaus der Stadt Neuenstein, Schlossstraße 20, 74632 Neuenstein während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Gem. § 10a Absatz 2 BauGB sind der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften unten einzusehen.

Weitere Hinweise:

1. Unbeachtlich werden gem. § 215 Absatz 1 BauGB:

a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend für die in § 214 Absatz 2 a Nummer 3 und 4 genannten beachtlichen Mängel.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

2. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach vorstehender Nummer 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Neuenstein, 24.09.2021

gez. Strecker
Stellv. Bürgermeister

Eingegangene Anregungen anlässlich der Auslegung
Textteil
Planteil
Begründung mit Nachtrag
Artenschutzrechtliche Relevanzanalyse
Faunistische Untersuchung
Umweltbelange und naturschutzrechtliche Eingriffe
Aufbau Zisternen
Diagramm Rückhaltevolumen von Zisternen
Bemessung Gründächer
Baugrunderkundung

Öffentliche Bekanntmachung 07.05.2021 - Öffentliche Auslegung

Bebauungsplan gem. § 13b Baugesetzbuch und örtliche Bauvorschriften „Stegrain“

Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Neuenstein hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 19.04.2021 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplans „Stegrain“ und die zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften mit der Begründung und Nachtrag sowie den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Maßgebend ist der Entwurf mit Begründung des Büros Käser Ingenieure, Untergruppenbach, vom 01.03.2019/22.03.2021 (vgl. Planauszug rechts).

Die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen umfassen: Fachbeiträge zum Artenschutz, Ermittlung der Umweltbelange und naturschutzrechtliche Eingriffe sowie Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (vgl. Nachtrag der Begründung).

Die öffentliche Auslegung findet in der Zeit

vom 17.05.2021 bis 18.06.2021

während der üblichen Dienststunden im Rathaus Neuenstein, Schlossstraße 20, 74632 Neuenstein, vor Zimmer 15, statt.

Bestandteil der ausliegenden Unterlagen sind der Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften mit Begründung und Nachtrag sowie Relevanzprüfung zum Artenschutz, faunistische Untersuchung unter Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes, Umweltbelange und naturschutzrechtliche Eingriffe, Aufbau von Zisternen, Diagramm zum Rückhaltevolumen von Zisternen, Bemessung von Gründächern sowie eine Baugrunderkundung des Plangebiets.

Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a bzw. 13b BauGB aufgestellt wird, wird auf die Durchführung einer Umweltprüfung verzichtet.

Während der Auslegungsfrist können – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen bei der Gemeindeverwaltung abgegeben werden. Da das Ergebnis der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Die Unterlagen können während des genannten Zeitraums nach § 4 a (4) BauGB auch hier abgerufen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Neuenstein, 07.05.2021

Stadt Neuenstein
gez. Strecker
Stellv. Bürgermeister

Textteil
Planteil
Begründung mit Nachtrag
Artenschutzrechtliche Relevanzanalyse
Faunistische Untersuchung
Umweltbelange und naturschutzrechtliche Eingriffe
Aufbau Zisternen
Diagramm Rückhaltevolumen von Zisternen
Bemessung Gründächer
Baugrunderkundung

Öffentliche Bekanntmachung - Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

 Bebauungsplan gem. § 13b Baugesetzbuch und örtliche Bauvorschriften „Stegrain“

Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Gemeinderat der Stadt Neuenstein hat am 25.03.2019 die Aufstellung des folgenden Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften im Verfahren nach § 13b BauGB beschlossen:

Bebauungsplan „Stegrain“ in Neuenstein-Untereppach
Maßgebend ist der Vorentwurf des Büros Käser Ingenieure vom 01.03.2019. Der Geltungsbereich ist im Lageplan dargestellt und umfasst die Flurstücke 60/1, 66 (teilweise) und 68 (teilweise).

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht (§ 2 (1) BauGB).

Ziel und Zweck der Planung:
Mit diesem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Wohngebiet mit ca. 22 Bauplätzen geschaffen werden.
Die Stadt Neuenstein wird in den kommenden Jahren weiter wachsen und benötigt zur Deckung des Bedarfs an Wohnraum neue Wohnbauflächen. Da der Hauptort Neuenstein diesen Bedarf nicht decken kann und auch Flächen für den Wohnbau in den Teilorten geschaffen werden müssen, stellt das Plangebiet eine sinnvolle städtebauliche Abrundung dar. Im Teilort Untereppach sind aktuell keine Wohnbauflächen auf dem freien Markt verfügbar, die Möglichkeiten der Innenentwicklung sind ausgeschöpft bzw. nur langfristig zu erreichen. Die Stadt möchte durch die Entwicklung des Baugebiets einen Beitrag zur kurzund mittelfristigen Bedarfsdeckung leisten.
Das Bebauungsplanverfahren wird als Verfahren nach §13b BauGB („Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren“) durchgeführt, da durch den Bebauungsplan eine Wohnnutzung auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.

Im Verfahren nach §13b BauGB wird auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach §2 (4) BauGB verzichtet.

Die Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 08.04.2019 bis 06.05.2019 statt.

Stadt Neuenstein

gez. Roland Megerle
Stellv. Bürgermeister

Textteil
Planteil
Begründung