Einbürgerung - als Ausländer mit Einbürgerungsanspruch beantragen
Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit.
Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann für Sie die Beantragung einer Einbürgerung ohne Einbürgerungsanspruch in Betracht kommen.
Verfahrensablauf
Sie müssen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag stellen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde.
Hinweis: Im weiteren Verfahren sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet.
Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt
- das Landesamt für Verfassungsschutz
- die Polizei
- das Sozialamt
- die Bundesagentur für Arbeit und
- weitere Stellen.
Hinweis: Läuft derzeit ein Strafverfahren gegen Sie, wartet sie dessen Abschluss ab.
Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf eine notwendige Aufgabe aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erhalten Sie eine befristete Einbürgerungszusicherung. Sie müssen dann die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen. Sobald Sie diese nachweisen, wird Ihnen von der Einbürgerungsbehörde die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt.
Unterlagen
- gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Reiseausweis oder Ähnliches)
- Nachweise zum Personenstand
- Lichtbild
- Nachweise über Einkommen, Vermögen, Kranken- und Pflegeversicherung und gegebenenfalls über eine Altersvorsorge
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Tipp: Lassen Sie sich frühzeitig von der Einbürgerungsbehörde darüber beraten, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Kosten
- pro eingebürgerter Person: EUR 255,00
- bei miteinzubürgernden Minderjährigen ohne eigene Einkünfte: EUR 51,00
Hinweis: Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, verringert sich die Gebühr.
Zusätzliche Kosten können entstehen
- für die Vorlage von Personenstandsurkunden oder
- für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen sowie
- durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit.
Rechtsgrundlage
- § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder)
- § 11 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Ausschlussgründe)
- § 12 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit)
- § 12a Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Entscheidung bei Straffälligkeit)
- § 43 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Integrationskurs)
- § 54 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Ausweisung im Regelfall)
- Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs (Einbürgerungstestverordnung - EinbTestV)
Zuständigkeit
die Einbürgerungsbehörde
Einbürgerungsbehörde ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen das Landratsamt
Vertiefende Informationen
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- Adressen und Termine der Volkshochschulen in Baden-Württemberg, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 04.05.2019 freigegeben.