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Autor: Frau Vogelmann
Artikel vom 18.01.2021

Informationen zur Räum- und Streupflicht

Informationen zur Räum- und Streupflicht

Wer muss räumen und streuen?
Alle Straßenanlieger von bebauten oder unbebauten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslagen sind dazu verpflichtet, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Straßenanlieger sind Eigentümer sowie Mieter und Pächter (laut Mietvertrag) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Diese Verpflichtung gilt auch für Hinterliegergrundstücke.
Achtung: Abwesenheit (z.B. wegen Beruf, Urlaub) entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht! In diesen Fällen muss für entsprechenden Ersatz gesorgt werden! Ein Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht kann Bußgelder und hohe Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Im Interesse der Allgemeinheit und auch in Ihrem Interesse bitten wir Sie daher, Ihrer Räum- und Streupflicht nachzukommen!

Was muss geräumt werden?

  • Gehwege (Breite 1 m)
  • Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1 m, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind
  • Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen in einer Breite von 1 m.

Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen u.ä. nahezu bis zur Grundstücksgrenze ist der Straßenanlieger bis zu einer Breite von 1 m zur Räumung verpflichtet

Wohin mit dem Schnee?
Die Anhäufung des Räumguts am Gehweg- und Fahrbahnrand ist erlaubt, sofern Passanten und der Fahrverkehr dadurch nicht beeinträchtigt werden und eine Gehwegfläche von mindestens 1 m frei bleibt. Löschwasserhydranten, Wasser- und Gasabsperrschieber sowie Straßenrinnen und Kanaleinlaufschächte müssen freigehalten werden.
Achtung: Den Schnee bitte nicht auf die Fahrbahn, sondern an den Gehwegrand räumen. Aus technischen Gründen lässt es sich leider nicht immer vermeiden, dass bei Räumung der Straße, wieder Schnee auf Ihrem frisch gereinigten Gehweg landet.

Wann muss geräumt werden?
Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr geräumt bzw. gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Die Sicherungspflicht endet um 20 Uhr.

Welche Mittel dürfen zum Einsatz kommen?
Zum Bestreuen sind abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von Streusalz ist verboten. Ausnahmsweise darf es bei Eisregen verwendet werden. Der Einsatz ist aus ökologischen Gesichtspunkten (Umweltschutz) so gering wie möglich zu halten.

Wo gibt es geeignetes Streugut?
Die Stadt stellt jeweils zu den Öffnungszeiten des Recyclinghofs, Riedweg 7, kostenlos abstumpfendes und umweltfreundliches Streumaterial in Form von Splitt (kein Streusalz) in haushaltsüblichen Mengen (max. 3 Eimer) zur Verfügung. Bitte geeignete Behälter mitbringen. Der Recyclinghof hat mittwochs und freitags von 16.30 Uhr bis 18.30 Uhr geöffnet.

Was räumt der städtische Winterdienst?
Innerhalb der geschlossenen Ortslage besteht eine Streupflicht auf den Fahrbahnen nur an verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Stellen. Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht tagsüber eine Räum- und Streupflicht grundsätzlich nur für besonders gefährliche Fahrbahnstellen. Gefährlich ist eine Straßenstelle, wenn infolge Anlage oder Beschaffenheit der Straße auch für den sorgfältigen Kraftfahrer nicht ohne weiteres erkennbare Gefahren gegeben sind. Da es betriebsbedingt nicht möglich ist, bei Schnee oder Glatteis alle Bereiche gleichzeitig zu räumen und zu streuen, werden innerhalb der Streubezirke die Straßen in der Reihenfolge ihrer Verkehrsbedeutung in die Dringlichkeitsstufen mit den Kategorien I, II und III eingeordnet. Bevor Flächen mit der Dringlichkeitsstufe II oder III geräumt oder gestreut werden, wird geprüft, ob nicht bei Flächen der Stufe I ein Nachräumen oder Nachstreuen notwendig ist.

Parkende Fahrzeuge
Die öffentlichen Verkehrsflächen sind nicht nur im Winter für den Rettungsdienst und die eingesetzten Schneepflüge des Winterdienstes ständig frei zu halten und dürfen nicht durch parkende Fahrzeuge oder sonstige Einengungen bei der Durchfahrt gehindert werden! Die Schneepflüge haben eine Breite von über 3 m.

Ihre Stadtverwaltung Neuenstein