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Autor: Frau Vogelmann
Artikel vom 09.01.2020

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2020 durch öffentliche Bekanntmachung

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2020 durch öffentliche Bekanntmachung

Der Gemeinderat hat durch Hebesatz-Satzung vom 26. November 2018 die Hebesätze für die Grundsteuer festgesetzt auf
- 370 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- 370 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).
Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.

1. Steuerfestsetzung
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2020 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2020 in derselben Höhe wie für das Jahr 2019 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zuge-gangen wäre. Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuer-pflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.

2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2020 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröf-fentlichung dieser Bekanntmachung ergeben haben zu überweisen oder einzuzahlen. Bitte verwenden Sie eines der unten angegebenen Bankkonten der Stadtkasse Neuenstein unter Angabe des Buchungszeichens.
Bankkonten der Stadtkasse Neuenstein:

Sparkasse Hohenlohekreis

IBAN: DE81 6225 1550 0002 6201 03
BIC: SOLADES1KUN

Raiffeisenbank Hohenloher Land eGIBAN: DE35 6006 9714 0430 4420 09
BIC: GENODES1IBR
Volksbank Hohenlohe

IBAN: DE17 6209 1800 0046 3100 02
BIC: GENODES1VHL

3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch bei der Stadt Neuen-stein, Schlossstraße 20, 74632 Neuenstein oder beim Landratsamt Hohenlohekreis, Allee 17, 74653 Künzelsau, erhoben werden

4. Hinweise
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwal-tungsgerichtsordnung - VwGO). Dies bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einle-gung eines Widerspruchs fristgerecht zu entrichten sind. Bei verspäteter Zahlung treten
Säumnis- und Vollstreckungsfolgen ein.

Neuenstein, den 07.01.2020
gez.
Karl Michael Nicklas
Bürgermeister

Auskünfte erteilt Ihnen das Steueramt, telefonisch unter 07942/105-14 oder per E-Mail.