Neuenstein (Druckversion)
Autor: Frau Vogelmann
Artikel vom 08.06.2022

Grundsteuerreform

Grundsteuerreform

Neue Berechnung der Grundsteuer ab 2025

Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden. Mit ihr werden unter anderem Schulen, Kindergärten, Büchereien sowie die Erhaltung und der Ausbau der Infrastruktur finanziert. Sie ist also wichtig für jeden von uns.

 

Warum wird die Grundsteuer neu berechnet?

Die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks bei der derzeitigen Berechnung der Grundsteuer nicht widergespiegelt und gleichartige Grundstücke werden unterschiedlich behandelt. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Berechnungsmethode für verfassungswidrig erklärt. Zugleich forderte das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Neuregelung der Grundsteuer. Dem ist der Gesetzgeber mit dem im November 2020 verabschiedeten Grundsteuer-Reformgesetz nachgekommen.

 

Wie wird die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 berechnet?

Zu beachten ist, dass Grund und Boden sowie alle Gebäude und Gebäudeteile land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die zu Wohnzwecken oder anderen nicht-land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, künftig nicht mehr als land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A), sondern als Grundvermögen (Grundsteuer B) besteuert werden.

Zudem wird es ab dem Jahr 2025 eine Grundsteuer C geben. Mit dieser können Kommunen einen höheren Hebesatz für baureife, unbebaute Grundstücke beschließen. Dafür müssen jedoch städtebauliche Gründe vorliegen.

 

Wie geht es nun weiter?

  1. Die Gutachterausschüsse ermitteln bis zum 30.06.2022 die neuen Bodenrichtwerte bezogen auf den 01.01.2022.
  2. Grundstückseigentümerinnen und –eigentümer werden im Mai/Juni 2022 per Brief vom Finanzamt aufgefordert, eine Steuererklärung (sog. „Feststellungserklärung) abzugeben. Vor Erhalt dieses Schreibens müssen die Betroffenen noch nichts unternehmen.
 

In welchem Zeitraum muss ich die Feststellungserklärung abgeben?

Grundsteuer B:

Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken sowie von zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe müssen ihre Feststellungserklärung im Zeitraum vom 01.07.2022 bis 31.10.2022 abgeben.

Grundsteuer A:

Eigentümerinnen und Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bzw. einzelner land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke erhalten im Oktober 2022 ein separates Schreiben mit gesonderter Abgabefrist.

 

Wie muss ich die Feststellungserklärung abgeben?

Die Übermittlung muss elektronisch über das ELSTER-Portal erfolgen. Nur in begründeten Härtefällen kann die Feststellungserklärung in Papierform abgegeben werden. Die Erklärungsvordrucke für Härtefälle werden ab dem 01.07.2022 beim örtlichen Finanzamt ausgehändigt.

 

Welche Daten benötige ich für die Feststellungserklärung und woher erhalte ich diese?

Grundsteuer B:

1. Aktenzeichen, unter dem die Feststellungserklärung eingereicht werden muss

 
  • Einheitswert-/Grundsteuermess-/Grundsteuerbescheid
  • Informationsschreiben des Finanzamts von Mai/Juni 2022
 

2. Grundstücksfläche

  

3. Bodenrichtwert

  

4. ggf. überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken

 

Grundsteuer A:

Die benötigten Daten werden Ihnen in einem Schreiben mitgeteilt, das Sie voraussichtlich im Oktober 2022 erhalten werden.

 

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Allgemeine Fragen zur Grundsteuerreform

  

Fragen zum ELSTER-Portal

  

Fragen zu den Bodenrichtwerten

  

Finanzamt Öhringen

 
  • Hausanschrift: Finanzamt Öhringen, Haagweg 39, 74613 Öhringen
  • Telefon (Zentrale): 07941/604-0
  • Kontaktformular: https://kontakt.fv-bwl.de
 

Flyer des Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg

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