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Führungszeugnis beantragen

Hinweise und Erläuterungen zum Führungszeugnis - Antrag


1. Führungszeugnis

Ein Führungszeugnis wird auf Antrag für jede Person ab 14 Jahren in Form einer Urkunde vom Bundeszentralregister in Bonn ausgestellt. Im Führungszeugnis wird unter Aufführung der vollstän-digen Personalien hauptsächlich verzeichnet, ob eine Person - innerhalb eines bestimmten Zeit-raums - strafrechtlich in Erscheinung getreten ist oder nicht. Es dient damit im Wesentlichen als Nachweis der Unbescholtenheit zum Beispiel bei der Arbeitsaufnahme.
Ein für persönliche Zwecke ausgestelltes Führungszeugnis wird auch als sog. "Privatführungszeugnis" bezeichnet. Wird ein Führungszeugnis hingegen zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt, handelt es sich um ein sog. "Behördenführungszeugnis".


2. Erweitertes Führungszeugnis

Ein erweitertes Führungszeugnis wird im allgemeinen nur dann von Ihnen verlangt, wenn es in gesetzlichen Bestimmungen festgelegt ist, bzw. wenn Sie z.B. eine Tätigkeit anstreben, die vom Kontakt zu minderjährigen Kindern und Jugendlichen geprägt ist. Auch hier gilt die oben genannte Unterscheidung zwischen persönlichem Zweck und der Vorlage bei einer deutschen Behörde.
Zur Antragstellung müssen Sie eine Bescheinigung vorlegen, in der bestätigt wird, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses vorliegen. Diese Bescheinigung bekommen Sie von der Stelle (Einrichtung, Verein, Arbeitgeber), die von Ihnen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses fordert.


3. Europäisches Führungszeugnis

Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Deutschland leben, kann ein Europäisches Führungszeugnis erteilt werden, welches Auskunft sowohl über den Inhalt des Bundeszentralregisters als auch des Strafregisters ihres Herkunftsmitgliedstaates gibt.
Wird ein Europäisches Führungszeugnis beantragt, ersucht das Bundesamt für Justiz den Her-kunftsmitgliedstaat um Mitteilung des dortigen Registerinhalts, damit dieser in das Führungszeugnis aufgenommen werden kann. Eine Übersetzung und eine inhaltliche Überprüfung der mitgeteilten Angaben erfolgt nicht.
Der Herkunftsmitgliedstaat beantwortet ein Ersuchen um Mitteilung des dortigen Registerinhalts nur nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts. Mehrere EU-Mitgliedstaaten haben bisher (noch) keine entsprechenden gesetzlichen Regelungen, die eine Erteilung von Registerinformationen für ein Europäisches Führungszeugnis ermöglichen würden, umgesetzt.
Derzeit erteilen die folgenden EU-Mitgliedstaaten aufgrund ihres aktuell geltenden innerstaatlichen Rechts keine Auskünfte aus ihrem Strafregister für ein Europäisches Führungszeugnis: Lettland, Niederlande, Portugal, Italien, Slowenien, Ungarn.


4. Antragstellung, Gebühr

Der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses ist grundsätzlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnorts, bei mehreren Wohnungen bei der Meldebehörde Ihrer Hauptwohnung zu stellen.
Bei Antragstellung zur Vorlage bei einer deutschen Behörde übersendet das Bundesjustizamt das Führungszeugnis direkt an die von Ihnen genannte Behörde. Insoweit ist eine möglichst genaue Angabe der entsprechenden Behördendaten einschließlich des Verwendungszwecks erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass bei einer Antragstellung für private Zwecke der Versand ausschließlich nur an Sie selbst erfolgen kann. Der Versand an eine dritte Person ist nicht zulässig.
Der Antrag kann persönlich gestellt werden. Die Gebühr für das (erweiterte) Führungszeugnis beträgt 13,00 Euro. Für das Europäische Führungszeugnis beträgt die Gebühr 17,00 Euro.

  • Persönliche Antragstellung:
    Bringen Sie bitte zur Antragstellung einen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass) mit. Bitte denken Sie bei einem Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis zudem daran, eine unter Nr. 2 genannte Bescheinigung der anfordernden Stelle mitzubringen.

5. Bearbeitungszeit, Gebührenbefreiung

Die Bearbeitungszeit des Antrags beim Bundesjustizamt beträgt ca. eine Woche. Eine Gebühren-befreiung ist insbesondere zur Aufnahme einer ehrenamtlichen und damit in der Regel unentgeltlichen Tätigkeit, die im öffentlichen Interesse steht, möglich. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag dazu eine entsprechende Bestätigung z.B. der Einrichtung oder des Vereins bei.