Stegrain
Bewerbung Bauplätze „Stegrain“
- Es werden elf der 22 Bauplätze zum Verkauf an private Bauherren im Bebauungsplangebiet Stegrain ausgeschrieben. Der Bebauungsplan können Sie hier eingesehen werden. Der Bebauungsplan bestimmt, welche Gebäude errichtet werden können und welche Vorgaben dabei beachtet werden müssen. Es wird insbesondere auf die Vorgaben des Textteiles und der Begründung des Bebauungsplans verwiesen, der u.a. Rückhaltevolumen für Niederschlagswasser auf den Baugrundstücken vorsieht. Die teilweise vorhandenen Entwässerungsmulden sowie der daran anschließende Wall zum Schutz vor Starkregenereignissen dürfen nicht beeinträchtigt oder verändert werden. Ferner wird auf die zur Erschließung des Plangebiets von der Stadt beauftragte Baugrunderkundung vom 25.09.2019, insbesondere auf Kapitel 4.5, 7.2 und 9, verwiesen. Grundwasser ist lokal vorhanden und kann ggf. ansteigen (z. B. bis 1,5 m u. GOK). Dies sollte in der Gebäudeplanung berücksichtigt werden. Aufgrund der vorhandenen Hangneigung und jahrestechnisch bedingter Schwankungen kann sich dies jedoch von Bauplatz zu Bauplatz unterscheiden. Zur Planung der Abdichtung gegen Schicht-, Sicker- und ggf. Grundwasser dürfen Bauplatzbewerber das Baugrundstück nach der Zuteilung auf eigene Kosten entsprechend untersuchen lassen, um die genaue Wassereinwirkklasse zur Festlegung der Abdichtung bei ihrer Gebäudeplanung festzulegen.
- Der Kaufpreis beträgt 320 €/m² (voll erschlossen, zzgl. Hausanschlusskosten).
- Die privaten Bauplatzbewerber können sechs Grundstücke in der Reihenfolge ihrer Priorität benennen (Prioritäten beginnend mit Wunsch 1). Dazu muss die Bezeichnung der einzelnen Bauplätze aus dem Bebauungsplan Stegrain entsprechend übernommen werden (Nummer 1 bis 22; im Kreis). Ferner muss die Bewerbung den oder die Namen aller Käufer, deren Adresse und Geburtsdatum sowie eine Telefonnummer oder Emailadresse enthalten.
- Die Bewerbungsfrist beginnt am 04.11.2024, vorab eingegangene Bewerbungen werden mit Eingang 04.11.2024 datiert.
- Die Bewerbungen können per E-Mail oder per Post abgegeben werden.
- Die Bewerbungen werden bis zum 20.11.2024, 12:30 Uhr gesammelt und dann wie folgt verlost:
- Unter allen Bewerbungen wird der erste potentielle Käufer ausgelost.
- Sodann wird der Bauplatz entsprechend seiner Prioritätenliste zugeteilt.
- Unter den verbleibenden Bewerbungen wird der zweite potentielle Käufer ausgelost. Sodann wird der Bauplatz entsprechend seiner Prioritätenliste zugeteilt.
- Dies wiederholt sich solange bis alle elf Bauplätze vergeben sind.
- Die ausgelosten potentiellen Käufer, deren Prioritäten bereits alle vergeben wurden, wird kein Bauplatz zugeteilt.
- Der Termin der Auslosung wird an die Bewerber bekannt gegeben. Ein Bauplatz wird 9 Monate nach Zuteilung der Grundstücke reserviert. Während dieser Zeit darf der Bewerber auf eigene Kosten Baugrunduntersuchungen zur Planung seines Bauvorhabens durchführen
- Mehrfachbewerber werden (jederzeit rückwirkend) ausgeschlossen.
Eine Mehrfachbewerbung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Bewerber den reservierten Bauplatz gemeinsam mit einer anderen Person kaufen möchte, die sich in der o.g. Ausschreibung selbst oder mit Dritten auf einen Bauplatz beworben hat. - Es wird ein vertragliches Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall des unbebauten Grundstücks zum heutigen Verkaufspreis vereinbaren, da das gesetzliche Vorkaufsrecht hier nicht dieselbe Absicherung ermöglicht.
- Es wird ein Wiederkaufsrecht (= einseitige Option für die Stadt Neuenstein das Grundstück zurück zu kaufen; kann, nicht muss) für den Fall vorbehalten, wenn auf dem Grundstück nicht innerhalb von 5 Jahren ein bezugsfertiges Gebäude hergestellt wurde.
Das Vor- und Wiederkaufsrecht wird schuldrechtlich (Regelung im Kaufvertrag) und dinglich (Eintragung im Grundbuch) gesichert. Die Stadt bewilligt ggf. Rangrücktritte hinter Finanzierungsgrundschulden der Käufer.
Die Kosten der Eintragung der dinglichen Sicherung trägt der Käufer. Die Kosten für die Löschung der dinglichen Rechte, trägt die Stadt, falls diese nicht ausgeübt werden.
Für jedes kindergeldberechtigte Kind des Käufers reduziert sich der Kaufpreis um 2 € / m².
Mit der Abgabe des Angebots erklären sich die Bewerber einverstanden, dass sein bzw. ihr Vor- und Nachname sowie Wunschgrundstücke öffentlich während des Termins genannt werden. Die Datenschutzerklärung kann unter www.neuenstein.de eingesehen werden.
Bewerbungsformular Baugebiet "Stegrain"
Die Verkaufsbestimmungen und das Bewerbungsformular können Sie hier downloaden.
Öffentliche Bekanntmachung 24.09.2021 - In-Kraft-Treten des Bebauungsplans und örtliche Bauvorschriften
In-Kraft-Treten des Bebauungsplans nach § 13b BauGB und örtliche Bauvorschriften „Stegrain“
Der Gemeinderat der Stadt Neuenstein hat am 13. September 2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften
„Stegrain“ in Neuenstein-Untereppach
nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Maßgebend sind der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 01.03.2019/22.03.2021/10.08.2021, angefertigt durch das Büro Käser Ingenieure, Untergruppenbach. Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans ist rechts unmaßstäblich dargestellt.
Das Plangebiet umfasst das Flurstück 60/1 sowie teilweise die Flurstücke 17 und 60 („Neue Straße“), 66 (Feldweg) sowie 68.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Stegrain“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Absatz 3 BauGB).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung im Rathaus der Stadt Neuenstein, Schlossstraße 20, 74632 Neuenstein während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Gem. § 10a Absatz 2 BauGB sind der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften unten einzusehen.
Weitere Hinweise:
1. Unbeachtlich werden gem. § 215 Absatz 1 BauGB:
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend für die in § 214 Absatz 2 a Nummer 3 und 4 genannten beachtlichen Mängel.
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
2. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nummer 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Neuenstein, 24.09.2021
gez. Strecker
Stellv. Bürgermeister
Eingegangene Anregungen anlässlich der Auslegung (PDF-Dokument, 340,17 KB, 20.09.2021)
Textteil (PDF-Dokument, 212,49 KB, 20.09.2021)
Planteil (PDF-Dokument, 596,65 KB, 20.09.2021)
Begründung mit Nachtrag (PDF-Dokument, 13,2 MB, 20.09.2021)
Artenschutzrechtliche Relevanzanalyse (PDF-Dokument, 3,73 MB, 20.09.2021)
Faunistische Untersuchung (PDF-Dokument, 1,41 MB, 20.09.2021)
Umweltbelange und naturschutzrechtliche Eingriffe (PDF-Dokument, 1,23 MB, 20.09.2021)
Aufbau Zisternen (PDF-Dokument, 89,68 KB, 20.09.2021)
Diagramm Rückhaltevolumen von Zisternen (PDF-Dokument, 14,39 KB, 20.09.2021)
Bemessung Gründächer (PDF-Dokument, 23,74 KB, 20.09.2021)
Baugrunderkundung (PDF-Dokument, 3,02 MB, 20.09.2021)
Öffentliche Bekanntmachung 07.05.2021 - Öffentliche Auslegung
Bebauungsplan gem. § 13b Baugesetzbuch und örtliche Bauvorschriften „Stegrain“
Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB
Der Gemeinderat der Stadt Neuenstein hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 19.04.2021 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplans „Stegrain“ und die zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften mit der Begründung und Nachtrag sowie den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Maßgebend ist der Entwurf mit Begründung des Büros Käser Ingenieure, Untergruppenbach, vom 01.03.2019/22.03.2021 (vgl. Planauszug rechts).
Die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen umfassen: Fachbeiträge zum Artenschutz, Ermittlung der Umweltbelange und naturschutzrechtliche Eingriffe sowie Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (vgl. Nachtrag der Begründung).
Die öffentliche Auslegung findet in der Zeit
vom 17.05.2021 bis 18.06.2021
während der üblichen Dienststunden im Rathaus Neuenstein, Schlossstraße 20, 74632 Neuenstein, vor Zimmer 15, statt.
Bestandteil der ausliegenden Unterlagen sind der Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften mit Begründung und Nachtrag sowie Relevanzprüfung zum Artenschutz, faunistische Untersuchung unter Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes, Umweltbelange und naturschutzrechtliche Eingriffe, Aufbau von Zisternen, Diagramm zum Rückhaltevolumen von Zisternen, Bemessung von Gründächern sowie eine Baugrunderkundung des Plangebiets.
Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a bzw. 13b BauGB aufgestellt wird, wird auf die Durchführung einer Umweltprüfung verzichtet.
Während der Auslegungsfrist können – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen bei der Gemeindeverwaltung abgegeben werden. Da das Ergebnis der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Die Unterlagen können während des genannten Zeitraums nach § 4 a (4) BauGB auch hier abgerufen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Neuenstein, 07.05.2021
Stadt Neuenstein
gez. Strecker
Stellv. Bürgermeister
Textteil (PDF-Dokument, 245,01 KB, 04.05.2021)
Planteil (PDF-Dokument, 565,49 KB, 04.05.2021)
Begründung mit Nachtrag (PDF-Dokument, 397,51 KB, 04.05.2021)
Artenschutzrechtliche Relevanzanalyse (PDF-Dokument, 3,73 MB, 04.05.2021)
Faunistische Untersuchung (PDF-Dokument, 1,41 MB, 04.05.2021)
Umweltbelange und naturschutzrechtliche Eingriffe (PDF-Dokument, 1,47 MB, 04.05.2021)
Aufbau Zisternen (PDF-Dokument, 89,68 KB, 04.05.2021)
Diagramm Rückhaltevolumen von Zisternen (PDF-Dokument, 14,39 KB, 04.05.2021)
Bemessung Gründächer (PDF-Dokument, 23,74 KB, 04.05.2021)
Baugrunderkundung (PDF-Dokument, 3,02 MB, 04.05.2021)
Öffentliche Bekanntmachung - Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Bebauungsplan gem. § 13b Baugesetzbuch und örtliche Bauvorschriften „Stegrain“
Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Gemeinderat der Stadt Neuenstein hat am 25.03.2019 die Aufstellung des folgenden Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften im Verfahren nach § 13b BauGB beschlossen:
Bebauungsplan „Stegrain“ in Neuenstein-Untereppach
Maßgebend ist der Vorentwurf des Büros Käser Ingenieure vom 01.03.2019. Der Geltungsbereich ist im Lageplan dargestellt und umfasst die Flurstücke 60/1, 66 (teilweise) und 68 (teilweise).
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht (§ 2 (1) BauGB).
Ziel und Zweck der Planung:
Mit diesem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Wohngebiet mit ca. 22 Bauplätzen geschaffen werden.
Die Stadt Neuenstein wird in den kommenden Jahren weiter wachsen und benötigt zur Deckung des Bedarfs an Wohnraum neue Wohnbauflächen. Da der Hauptort Neuenstein diesen Bedarf nicht decken kann und auch Flächen für den Wohnbau in den Teilorten geschaffen werden müssen, stellt das Plangebiet eine sinnvolle städtebauliche Abrundung dar. Im Teilort Untereppach sind aktuell keine Wohnbauflächen auf dem freien Markt verfügbar, die Möglichkeiten der Innenentwicklung sind ausgeschöpft bzw. nur langfristig zu erreichen. Die Stadt möchte durch die Entwicklung des Baugebiets einen Beitrag zur kurzund mittelfristigen Bedarfsdeckung leisten.
Das Bebauungsplanverfahren wird als Verfahren nach §13b BauGB („Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren“) durchgeführt, da durch den Bebauungsplan eine Wohnnutzung auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.
Im Verfahren nach §13b BauGB wird auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach §2 (4) BauGB verzichtet.
Die Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 08.04.2019 bis 06.05.2019 statt.
Stadt Neuenstein
gez. Roland Megerle
Stellv. Bürgermeister
Textteil (PDF-Dokument, 121,64 KB, 04.05.2021)
Planteil (PDF-Dokument, 424,54 KB, 04.05.2021)
Begründung (PDF-Dokument, 347,53 KB, 04.05.2021)