In-Kraft-Treten des Bebauungsplans nach § 13b BauGB und örtliche Bauvorschriften „Stegrain“
Der Gemeinderat der Stadt Neuenstein hat am 13. September 2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften
„Stegrain“ in Neuenstein-Untereppach
nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Maßgebend sind der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 01.03.2019/22.03.2021/10.08.2021, angefertigt durch das Büro Käser Ingenieure, Untergruppenbach. Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans ist rechts unmaßstäblich dargestellt.
Das Plangebiet umfasst das Flurstück 60/1 sowie teilweise die Flurstücke 17 und 60 („Neue Straße“), 66 (Feldweg) sowie 68.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Stegrain“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Absatz 3 BauGB).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung im Rathaus der Stadt Neuenstein, Schlossstraße 20, 74632 Neuenstein während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Gem. § 10a Absatz 2 BauGB sind der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften unten einzusehen.
Weitere Hinweise:
1. Unbeachtlich werden gem. § 215 Absatz 1 BauGB:
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend für die in § 214 Absatz 2 a Nummer 3 und 4 genannten beachtlichen Mängel.
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
2. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nummer 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Neuenstein, 24.09.2021
gez. Strecker
Stellv. Bürgermeister
Eingegangene Anregungen anlässlich der Auslegung
Textteil
Planteil
Begründung mit Nachtrag
Artenschutzrechtliche Relevanzanalyse
Faunistische Untersuchung
Umweltbelange und naturschutzrechtliche Eingriffe
Aufbau Zisternen
Diagramm Rückhaltevolumen von Zisternen
Bemessung Gründächer
Baugrunderkundung