Melderecht
Informationen und Formulare zum Melderecht
Anmeldung
Bei einem Zuzug müssen Sie sich innerhalb einer Woche nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden.
Zur Anmeldung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Personalausweis
- Reisepass
- bei Kindern ohne Ausweisdokument, die Geburtsurkunde
- wenn möglich bei verheirateten Personen Heiratsurkunde, bei ledigen Personen Geburtsurkunde
- bei ausländischen Urkunden ist eine Übersetzung erforderlich
- Wohnungsgeberbestätigung
Formular Anmeldung Wohnsitz (PDF-Dokument, 111,59 KB, 09.10.2023)
Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten (PDF-Dokument, 525,85 KB, 09.10.2023)
Formular für die Wohnungsgeberbestätigung (PDF-Dokument, 50,64 KB, 09.10.2023)
Abmeldung
Grundsätzlich ist bei einem Umzug im Inland keine Abmeldung erforderlich.
Eine Abmeldepflicht besteht nur:
- bei Wegzug ins Ausland
- bei Aufgabe eines Wohnsitzes, wenn gleichzeitig noch ein weiterer Wohnsitz besteht und keine neue Wohnung begründet wird. z.B. Aufgabe der Nebenwohnung, Hauptwohnung bleibt als alleiniger Wohnsitz bestehen.
- bei einer Abmeldung ohne festen Wohnsitz
Zur Abmeldung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
Formular Abmeldung Wohnsitz (PDF-Dokument, 91,32 KB, 09.10.2023)
Ummeldung
Bei einem Umzug innerhalb der Stadt müssen Sie sich innerhalb einer Woche nach dem Umzug beim Bürgerbüro ummelden.
Zur Ummeldung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Personalausweis
- Reisepass
- bei Kindern ohne Ausweisdokument, die Geburtsurkunde
- Wohnungsgeberbestätigung
Formular Ummeldung Wohnsitz (PDF-Dokument, 113,43 KB, 09.10.2023)
Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten (PDF-Dokument, 525,85 KB, 09.10.2023)
Formular für die Wohnungsgeberbestätigung (PDF-Dokument, 50,64 KB, 09.10.2023)
Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister
Die Meldebehörde kann auf Antrag folgende Auskünfte aus dem Melderegister erteilen:
1. Einfache Melderegisterauskunft (Regelfall)
Über einzelne bestimmte Einwohner/innen wird Auskunft erteilt über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift
2. Erweiterte Melderegisterauskunft
Soweit jemand ein berechtigtes Interesse(Schuldtitel, Mahnbescheid...) glaubhaft machen, darf zusätzlich zu den Daten der einfachen Melderegisterauskunft eine erweiterte Auskunft aus dem Melderegister erteilt werden über:
- Tag und Ort der Geburtfrühere
- Vor- und Familiennamen
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht
- Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszuges
- gesetzlicher Vertreter sowie
- Sterbetag und -ort
Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel nicht vor, wenn sich der Antragsteller die Daten vom Betroffenen nachweisen lassen kann. Über weitere als die o.g. abschließend aufgeführten Daten dürfen Auskünfte nicht erteilt werden.
Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz werden erstmals bundesweit einheitliche Vorschriften geschaffen. Hier die wichtigsten Änderungen:
Anmeldung/Ummeldung/Abmeldung
Die Frist zur Anmeldung wird von einer auf zwei Wochen nach Einzug verlängert. Wer aktuell in Deutschland gemeldet ist und eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von 6 Monaten anmelden, wenn er diese weiter nutzt. Nach Ablauf der sechs Monate gilt erneut die zwei Wochen Anmeldefrist.
Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach drei Monaten. Die Abmeldung (bei Wegzug ins Ausland) kann künftig eine Woche vor dem Auszug und bis zwei Wochen nach dem Auszug erfolgen. Die Abmeldung einer Nebenwohnung, die nicht mehr genutzt wird, erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die Hauptwohnung zuständig ist. Bei Aufnahme bzw. Einzug in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, ist keine Anmeldung erforderlich, solange die Personen aktuell bei einer Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind.
Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers - Wohnungsgeberbestätigung
Wohnungsgeber müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich für die Meldebehörde bestätigen. Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.
Auskünfte aus dem Melderegister
Eine Melderegister-Auskunft wird nur erteilt, wenn die Identität der Person, über die eine Auskunft beantragt wird, eindeutig festgestellt werden kann und eine Erklärung vorgelegt wird, dass die Daten nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt werden.
Auskünfte aus dem Melderegister zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch dann zulässig, wenn die/der Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat. Bei Melderegister-Anfragen für gewerbliche Zwecke muss künftig der gewerbliche Zweck immer angegeben werden. Die erlangten Daten dürfen nur für den angegebenen Zweck verwendet werden und müssen danach umgehend gelöscht werden.
Ein „bedingter Sperrvermerk“ wird ins Melderegister eingetragen, wenn sich jemand in einer besonderen Einrichtung anmeldet. Das bedeutet, dass die Meldebehörde keine Auskunft an Private erteilt, wenn schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden.
Besondere Einrichtungen sind: Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, oder der Heimerziehung dienen, Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge oder Justizvollzugsanstalten.
Antragstellung
Die Auskünfte aus dem Melderegister müssen schriftlich beantragt werden. Die Auskünfte sind gebührenpflichtig, daher können auch keine telefonischen Auskünfte gegeben werden.
Gebühr:
- einfache Auskunft aus dem Melderegister 9,00 €
- erweiterte Auskunft aus dem Melderegister 10,50 €
Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten. Sie sind der Anfrage beizulegen in Form eines Verrechnungsschecks, Bar, per Postüberweisung oder Lastschrift.
Übermittlungssperre
Bereits bestehende Übermittlungssperren (Sperren im Melderegister zu einzelnen Übermittlungen von Daten) bleiben bestehen. Neu ist, dass ohne Zustimmung keine Daten zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels an private Stellen herausgegeben werden (Einwilligungsvorbehalt). Es besteht ein größerer Schutz als bei der bisherigen Widerspruchsregelung, die nun entfällt.
Sie müssten also nur tätig werden, falls Sie ausdrücklich ihre Zustimmung zur Weitergabe Ihrer Daten erteilen wollen. Diese Zustimmung können Sie im Rathaus Neuenstein abgeben.
Veröffentlichung - Altersjubilare
Ebenfalls gibt es eine Änderung bei der Veröffentlichung der Altersjubilare Nach § 50 Abs. 2 Satz 5 BMG dürfen nur noch Altersjubilare ab dem 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag veröffentlicht werden:
70. / 75. / 80. / 85. / 90. / 95. / 100. / 101. / 102. / 103. / ...
Sollten Sie keine Veröffentlichung bzw. Weitergabe Ihrer Daten anlässlich Ihrer Alters- und Ehejubiläen wünschen, haben Sie das Recht auf Einrichtung einer gebührenfreien Übermittlungssperre.
Informationen zur Veröffentlichung im Amtsblatt finden Sie hier.