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Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
  • Netze BW GmbH
  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH
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datenschutz@netze-bw.de

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Luftbild Neuenstein
Alter Baum

Gartenabfälle

Verbrennung pflanzlicher Abfälle

Das Verbrennen von Gartenabfällen ist aufgrund der Brandgefahr nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig.

Im Innenbereich besteht ein grundsätzliches Verbrennungsverbot.

Das Verbrennen größerer Mengen pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde (Bürgermeisteramt) rechtzeitig vorher anzuzeigen, so dass die Feuerwehr informiert werden kann. Wer seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und riskiert ein Bußgeld.

Anzeige zur Verbrennung pflanzlicher Abfälle

Hier (PDF-Dokument, 04.03.2024) finden Sie die Anzeige zur Verbrennung größerer Mengen pflanzlicher Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 PflAbfV BW.
Bitte vermerken Sie auch Ihre E-Mail-Adresse sowie die Flurstücksnummer auf dem Formular, damit die Prüfung und Weiterbearbeitung reibungslos ablaufen kann.

Hinweise zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle – „Reisig-Feuer“

Ganzjährig stehen Grundstücksbesitzer im Hohenlohekreis vor dem Problem, wie sie Obstbaumschnitt und andere pflanzliche Abfälle auf Feldgrundstücken entsorgen können. Dies geschieht oft durch die Verbrennung der Abfälle unmittelbar vor Ort.

Viele Grundstücksbesitzer waren dabei bisher der Auffassung, dass durch einen Anruf bei der integrierten Leitstelle in Gaisbach unter der Notrufnummer 112 und der „Anmeldung“ der beabsichtigten Reisig-Verbrennung diese dann „genehmigt“ sei. Diese Vorgehensweise ist so nicht richtig. Die integrierte Leitstelle ist keine Genehmigungsbehörde für die Verbrennung pflanzlicher Abfälle. Die „Anmeldung“ von Reisig-Feuern gipfelt teilweise in über 50 Anrufen an Samstagen. Diese blockieren die Notrufnummer 112 und verzögern dadurch dringende Notrufe.

Es wird ausdrücklich darum gebeten, künftig auf derartige Anrufe bei der Integrierten Leitstelle zu verzichten.

Grundsätzlich sind Erzeuger und Besitzer von Abfällen verpflichtet, diese vorrangig zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle (Beseitigung) stellt lediglich eine Ausnahme von den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dar und ist nur zulässig, wenn eine Verwertung nicht möglich bzw. zumutbar ist. Hierbei sind die Vorgaben der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PflAbfV BW) zwingend einzuhalten.

Eine Anzeigepflicht besteht nach dieser Verordnung ausschließlich für die Verbrennung größerer Mengen pflanzlicher Abfälle. Diese ist dann rechtzeitig vorab der Stadt/ Gemeinde auf deren Gebiet die Verbrennung durchgeführt wird anzuzeigen. Das Verfahren dient dazu, der Stadt/ Gemeinde in ihrer Funktion als Ortspolizeibehörde die Möglichkeit zu geben, die zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung erforderlichen Anordnungen zu treffen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht und der Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen.

    Einzuhaltende Anforderungen

    Grundsätzlich sind bei der Verbrennung von pflanzlichen Abfällen – unabhängig von der Größe des Feuers - folgende Anforderungen einzuhalten:

    • Das zu verbrennende Material muss so weit wie möglich auf Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden. Ein flächenhaftes Abbrennen darf ist nicht zulässig.
    • Das zu verbrennende Material muss so trocken wie möglich sein, damit es mit möglichst geringer Rauchentwicklung abbrennt.
    • Es muss darauf geachtet werden, dass es durch eventuelle Rauchentwicklung zu keiner Verkehrsbehinderung oder erheblichen Belästigung kommt und kein gefahrbringender Funkenflug entsteht.
    • Die erforderlichen Abstände zu benachbarten Grundstücken und sonstigen gefährdeten Objekten müssen eingehalten werden. Insbesondere sind folgende Mindestabstände einzuhalten:
      • 200 m von Autobahnen
      • 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
      • 50 m von Gebäuden und Baumbeständen
    • Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden.
    • Es darf nur zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang verbrannt werden.
    • Der Verbrennungsvorgang ist, etwa durch Pflügen eines Randstreifens, so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten werden kann.
    • Das Feuer muss permanent und für Dritte erkennbar beaufsichtigt werden.
    • Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle vollständig gelöscht sein.
    • Die Verbrennungsrückstände müssen alsbald in den Boden eingearbeitet werden.
    • Der Verbrennungsvorgang ist, etwa durch Pflügen eines Randstreifens, so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten werden kann.