Rainle II
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Öffentliche Bekanntmachung 16.12.2021 - In-Kraft-Treten des Bebauungsplans und örtliche Bauvorschriften
In-Kraft-Treten des Bebauungsplans nach § 13b BauGB und örtliche Bauvorschriften „Rainle II“
Der Gemeinderat der Stadt Neuenstein hat am 06. Dezember 2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften
„Rainle II“ in Neuenstein-Kirchensall
nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Maßgebend sind der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 08.05.2020/30.08.2021/17.11.2021, angefertigt durch das Büro Käser Ingenieure, Untergruppenbach. Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans ist rechts unmaßstäblich abgedruckt.
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 136/11, 137 und 137/8 sowie teilweise die Flurstücke 131, 138, 139 und 141.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Rainle II“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Absatz 3 BauGB).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung im Rathaus der Stadt Neuenstein, Schlossstraße 20, 74632 Neuenstein während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Gem. § 10a Absatz 2 BauGB sind der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften unten einzusehen.
Weitere Hinweise:
1. Unbeachtlich werden gem. § 215 Absatz 1 BauGB:
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend für die in § 214 Absatz 2 a Nummer 3 und 4 genannten beachtlichen Mängel.
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
2. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nummer 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Neuenstein, 16.12.2021
gez. Nicklas
Bürgermeister
Eingegangene Stellungnahmen anlässlich der Auslegung (PDF-Dokument, 175,60 KB, 14.12.2021)
Textteil (PDF-Dokument, 247,54 KB, 14.12.2021)
Planteil (JPEG-Bilddatei, 5,46 MB, 14.12.2021)
Begründung mit Nachtrag (PDF-Dokument, 448,93 KB, 14.12.2021)
Artenschutzrechtliche Relevanzanalyse (PDF-Dokument, 1,73 MB, 14.12.2021)
Faunistische Untersuchung (PDF-Dokument, 964,27 KB, 14.12.2021)
Umweltbelange und naturschutzrechtliche Eingriffe (PDF-Dokument, 2,97 MB, 14.12.2021)
Schalltechnische Untersuchung (PDF-Dokument, 3,55 MB, 14.12.2021)
Baugrunderkundung (PDF-Dokument, 3,90 MB, 14.12.2021)
Öffentliche Bekanntmachung 01.10.2021 - Öffentliche Auslegung
Bebauungsplan gem. § 13b Baugesetzbuch und örtliche Bauvorschriften „Rainle II“
Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB
Der Gemeinderat der Stadt Neuenstein hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 27.09.2021 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplans „Rainle II“ und die zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften mit der Begründung und Nachtrag sowie den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Maßgebend ist der Entwurf mit Begründung des Büros Käser Ingenieure, Untergruppenbach, vom 08.05.2020/30.08.2021 (vgl. Planauszug rechts).
Die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen umfassen: Relevanzprüfung zum Artenschutz, avifaunistische Untersuchung, Ermittlung der Umweltbelange und naturschutzrechtliche Eingriffe, Lärmprognose sowie Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (vgl. Nachtrag der Begründung).
Die öffentliche Auslegung findet in der Zeit
vom 11.10.2021 bis 12.11.2021
während der üblichen Dienststunden im Hauptamt des Rathauses der Stadt Neuenstein, Schlossstraße 20, 74632 Neuenstein, statt.
Bestandteil der ausliegenden Unterlagen sind der Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften mit Begründung und Nachtrag sowie Relevanzprüfung zum Artenschutz, avifaunistische Untersuchung, Umweltbelange und naturschutzrechtliche Eingriffe, Lärmprognose sowie eine Baugrunderkundung des Plangebiets.
Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a bzw. 13b BauGB aufgestellt wird, wird auf die Durchführung einer Umweltprüfung verzichtet.
Während der Auslegungsfrist können – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen bei der Gemeindeverwaltung abgegeben werden. Da das Ergebnis der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Die Unterlagen können während des genannten Zeitraums nach § 4 a (4) BauGB auch hier abrufen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Neuenstein, 01.10.2021
Stadt Neuenstein
gez. Nicklas
Bürgermeister
Textteil (PDF-Dokument, 243,78 KB, 28.09.2021)
Planteil (PDF-Dokument, 1,36 MB, 28.09.2021)
Begründung mit Nachtrag (PDF-Dokument, 419,76 KB, 28.09.2021)
Artenschutzrechtliche Relevanzanalyse (PDF-Dokument, 1,73 MB, 28.09.2021)
Faunistische Untersuchung (PDF-Dokument, 964,27 KB, 28.09.2021)
Umweltbelange und naturschutzrechtliche Eingriffe (PDF-Dokument, 2,97 MB, 28.09.2021)
Schalltechnische Untersuchung (PDF-Dokument, 3,55 MB, 28.09.2021)
Baugrunderkundung (PDF-Dokument, 3,90 MB, 28.09.2021)
Öffentliche Bekanntmachung - Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Bebauungsplan gem. § 13b Baugesetzbuch und örtliche Bauvorschriften „Rainle II“
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB
Der Gemeinderat der Stadt Neuenstein hat am 25.05.2020 den Vorentwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften gebilligt und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen.
Maßgebend ist der Vorentwurf des Ingenieurbüros Käser, Untergruppenbach vom 08.05.2020. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im zeichnerischen Teil des Vorentwurfs umgesetzt, dieser ist rechts unmaßstäblich dargestellt.
Zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wurde der Vorentwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften in der Zeit vom 03.08.2020 bis 04.09.2020 wiederholt im Rathaus der Stadt Neuenstein, Schlossstraße 20, 74632 Neuenstein, vor Zimmer 15, während der Dienststunden öffentlich ausgelegt.
Stadt Neuenstein
gez. Karl Michael Nicklas
Bürgermeister
Textteil (PDF-Dokument, 166,67 KB, 04.05.2021)
Planteil (PDF-Dokument, 688,42 KB, 04.05.2021)
Begründung (PDF-Dokument, 279,21 KB, 04.05.2021)