Grundsteuerreform
Vergangene Woche haben Sie die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 mit dem Datum vom 10. Januar 2025 erhalten.
Die Grundsteuer wird nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes festgesetzt und erhoben. Besteuerungsgrundlage ist der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert und der Steuermessbetrag. Der Jahresbetrag der Grundsteuer ergibt sich durch die Vervielfältigung des Steuermessbetrages mit den vom Gemeinderat am 28.10.2024 festgesetzten Hebesätzen, je getrennt für die Grundsteuerarten A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) mit 780 v. H. und Grundsteuer B (Grundstücke) mit 315 v. H..
Weitere Informationen zur Berechnung der Grundsteuer ab 2025 können Sie unserer Homepage (Rathaus&Service – Stadtrecht – Grundsteuerreform) entnehmen.
Nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung weiterer Informationen im Zusammenhang mit dem Grundsteuerbescheid:
Dauerauftrag Bank/ Einzugsermächtigung bei der Stadt
Bitte beachten Sie, dass sich die Höhe der zu entrichtenden Grundsteuer geändert hat. Überprüfen Sie daher Ihre bestehenden Daueraufträge bei der Bank und passen Sie diese gegebenenfalls an, um sicherzustellen, dass der richtige Betrag überwiesen wird.
Gerne können Sie der Stadt Neuenstein eine Einzugsermächtigung erteilen. Das entsprechende Formular ist Ihrem Bescheid beigefügt. Sollte ihrem Grundsteuerbescheid kein SEPA-Lastschriftmandat beiliegen, wurde die Einzugsermächtigung bereits erteilt. Zum Fälligkeitstermin werden die automatisch angepassten Beträge durch die Stadt Neuenstein abgebucht.
Widerspruch/Einspruch
Sollten Sie Einwendungen gegen den Grundsteuerwertbescheid, z.B. in Bezug auf die Grundstücksfläche oder den Bodenrichtwert, oder gegen den Grundsteuermessbescheid haben,z.B. in Bezug auf die Anwendung der Steuermesszahl, so sind diese ausschließlich an das zuständige Finanzamt zu richten.
Der Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid ist bei der Stadt Neuenstein einzulegen. Allerdings hat dieser Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, weshalb die angeforderte Steuer trotz Widerspruch zum Fälligkeitstermin zu zahlen ist.
Das Einlegen eines Widerspruchs ist dann möglich, wenn der Steuermessbetrag oder der Hebesatz falsch im Bescheid übernommen wurde. Die Kommune ist bei Erstellen des Grundsteuerbescheids an die Bescheide des Finanzamtes insbesondere den dort festgesetzten Messbetrag gebunden.
Eigentumswechsel
Werden Grundstücke im Laufe des Kalenderjahres (Steuerjahres) verkauft, so ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der bisherige Eigentümer, bis zum Ablauf des Steuerjahres, zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Die Fortschreibung erfolgt auf den 1. Januar des auf die Veräußerung folgenden Jahres. Andere Vereinbarungen (z.B. im Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren nicht die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Gemeinde.
Bei Fragen zur Grundsteuer, können Sie sich gerne an das Steueramt per Mail tanja.schumacher@neuenstein.de oder telefonisch unter 07942/105-14 wenden.
Gerne können Sie auch zu den Öffnungszeiten des Rathauses oder nach Terminvereinbarung im Steueramt Zimmer 7 vorbeikommen.

Neue Berechnung der Grundsteuer ab 2025
Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden. Mit ihr werden unter anderem Schulen, Kindergärten, Büchereien sowie die Erhaltung und der Ausbau der Infrastruktur finanziert. Sie ist also wichtig für jeden von uns.
Hinweise / Allgemeines
Warum wird die Grundsteuer neu berechnet?
Die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks bei der derzeitigen Berechnung der Grundsteuer nicht widergespiegelt und gleichartige Grundstücke werden unterschiedlich behandelt. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Berechnungsmethode für verfassungswidrig erklärt. Zugleich forderte das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Neuregelung der Grundsteuer. Dem ist der Gesetzgeber mit dem im November 2020 verabschiedeten Grundsteuer-Reformgesetz nachgekommen.
Wie wird die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 berechnet?
Zu beachten ist, dass Grund und Boden sowie alle Gebäude und Gebäudeteile land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die zu Wohnzwecken oder anderen nicht-land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, künftig nicht mehr als land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A), sondern als Grundvermögen (Grundsteuer B) besteuert werden.
Zudem wird es ab dem Jahr 2025 eine Grundsteuer C geben. Mit dieser können Kommunen einen höheren Hebesatz für baureife, unbebaute Grundstücke beschließen. Dafür müssen jedoch städtebauliche Gründe vorliegen.

Was sind Bodenrichtwerte und wie werden diese ermittelt?
Weitere Informationen finden Sie unter Bodenrichtwert.
Wie geht es nun weiter?
- Die Gutachterausschüsse ermitteln bis zum 30.06.2022 die neuen Bodenrichtwerte bezogen auf den 01.01.2022.
- Grundstückseigentümerinnen und –eigentümer werden im Mai/Juni 2022 per Brief vom Finanzamt aufgefordert, eine Steuererklärung (sog. „Feststellungserklärung) abzugeben. Vor Erhalt dieses Schreibens müssen die Betroffenen noch nichts unternehmen.
In welchem Zeitraum muss ich die Feststellungserklärung abgeben?
Grundsteuer B:
Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken sowie von zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe müssen ihre Feststellungserklärung im Zeitraum vom 01.07.2022 bis 31.10.2022 abgeben.
Grundsteuer A:
Eigentümerinnen und Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bzw. einzelner land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke erhalten im Oktober 2022 ein separates Schreiben mit gesonderter Abgabefrist.
Wie muss ich die Feststellungserklärung abgeben?
Die Übermittlung muss elektronisch über das ELSTER-Portal erfolgen. Nur in begründeten Härtefällen kann die Feststellungserklärung in Papierform abgegeben werden. Die Erklärungsvordrucke für Härtefälle werden ab dem 01.07.2022 beim örtlichen Finanzamt ausgehändigt.
Welche Daten benötige ich für die Feststellungserklärung und woher erhalte ich diese?
Grundsteuer B:
1. Aktenzeichen, unter dem die Feststellungserklärung eingereicht werden muss:
- Einheitswert-/Grundsteuermess-/Grundsteuerbescheid
- Informationsschreiben des Finanzamts von Mai/Juni 2022
2. Grundstücksfläche:
- Kaufvertrag
- Grundbuchauszug
- www.grundsteuer-bw.de (ab 01.07.2022)
3. Bodenrichtwert:
- www.grundsteuer-bw.de (ab 01.07.2022)
4. ggf. überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken
Grundsteuer A:
Die benötigten Daten werden Ihnen in einem Schreiben mitgeteilt, das Sie voraussichtlich im Oktober 2022 erhalten werden.
An wen kann ich mich bei Fragen wenden?
Allgemeine Fragen zur Grundsteuerreform:
Fragen zum ELSTER-Portal:
- Anleitungen unter www.elster.de
Fragen zu den Bodenrichtwerten:
Gutachterausschuss:
- Herr Oliver John, Telefonnummer: 07941 681-86, E-Mail schreiben
- Frau Yvonne Stäwen, Telefonnummer: 07941 681-94, E-Mail schreiben
Finanzamt Öhringen:
Hausanschrift:
Finanzamt Öhringen
Haagweg 39
74613 Öhringen
Telefonnummer: 07941 604-0 (Zentrale)
Kontaktformular: kontakt.fv-bwl.de