Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Login auf der Website

Ermöglicht das Anmelden in einem Login-Bereich auf der Website.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Neuesten
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_login
  • fe_typo_user
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung des Bebauungsplanes „Einzelhandel Salzweg / Kirchensaller Straße“ in Neuenstein

Der Gemeinderat der Stadt Neuenstein hat am 26.07.2021 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Einzelhandel Salzweg / Kirchensaller Straße“ und die Aufstellung der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) zum Bebauungsplan beschlossen.

Der Gemeinderat hat des Weiteren am 10.07.2023 den Vorentwurf des Bebauungsplanes gebilligt und beschlossen, zur Darlegung und Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Für den Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes vom 10.07.2023 maßgebend.

Der Planbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt: hier klicken

Ziele und Zwecke der Planung

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Steuerung der weiteren Entwicklung der Einzelhandelsbetriebe am Salzweg und der Kirchensaller Straße geschaffen werden. Darüber hinaus soll eine neue Zufahrt zu den Mitarbeiterstellplätzen eines südlich angrenzenden Gewerbebetriebes ermöglich werden.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)

Der Vorentwurf des Bebauungsplans mit der vorläufigen Begründung zum Bebauungsplan, der artenschutzrechtlichen Voruntersuchung sowie der Auswirkungsanalyse zur Erweiterung von Lebensmittelmärkten in Neuenstein werden

vom 04.10.2023 bis einschließlich 06.11.2023

im Internet veröffentlicht. Die genannten Unterlagen können unter www.m-quadrat.cc/downloads.php und auf der Homepage der Stadt unter www.neuenstein.de/leben-wohnen/bauen/einzelhandel-salzweg-/-kirchensaller-strasse eingesehen werden.

Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren und innerhalb der genannten Frist zur Planung äußern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch an die E-Mail Adresse stadtverwaltung@neuenstein.de übermittelt werden.

Bei Bedarf können die Stellungnahmen auch auf anderem Weg abgegeben werden (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift). Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 4a Abs. 6 BauGB).

Die oben genannten Unterlagen liegen zusätzlich während der Veröffentlichungsfrist im Rathaus, Schlossstraße 20, 74632 Neuenstein zu den üblichen Dienstzeiten öffentlich aus.

Neuenstein, den 25.09.2023

gez. Karl Michael Nicklas
Bürgermeister

 

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung über die für den Bebauungsplan „Einzelhandel Salzweg / Kirchensaller Straße“ in Neuenstein

Der Gemeinderat der Stadt Neuenstein hat in öffentlicher Sitzung am 10.07.2023 aufgrund von § 17 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die nachfolgende Verlängerung der am 30.07.2021 in Kraft getretenen Veränderungssperre beschlossen:

Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bebauungsplan „Einzelhandel Salzweg / Kirchensaller Straße“

Aufgrund der §§ 16 und 17 des Baugesetzbuchs (BauGB) i. d. F. vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I 2023 I Nr.6). und § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. April 2023 (GBl. S. 137) hat der Gemeinderat die Verlängerung der am 30.07.2021 in Kraft getretenen Veränderungssperre für das Gebiet Name als folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Gegenstand der Satzung

Die am 30.07.2021 in Kraft getretene Veränderungssperre für den Bebauungsplan „Einzelhandel Salzweg / Kirchensaller Straße“ wird um ein Jahr verlängert.

§2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und dem § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsvorschriften wird hingewiesen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Stadt Neuenstein, Schlossstraße 20, 74632 Neuenstein geltend zu machen.

Neuenstein, den 14. Juli 2023

gez. Karl Michael Nicklas
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung des Bebauungsplanes „Einzelhandel Salzweg / Kirchensaller Straße

Der Gemeinderat der Stadt Neuenstein hat am 26.07.2021 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Einzelhandel Salzweg / Kirchensaller Straße“ und die Aufstellung der Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) zum Bebauungsplan beschlossen.

Für den Geltungsbereich ist der Lageplan zum Aufstellungsbeschluss vom 26.07.2021 maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

Ziele und Zwecke der Planung

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Steuerung der weiteren Entwicklung der Einzelhandelsbetriebe am Salzweg und der Kirchensaller Straße geschaffen werden. Darüber hinaus soll eine neue Zufahrt zu den Mitarbeiterstellplätzen eines südlich angrenzenden Gewerbebetriebes ermöglich werden.

Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt

Neuenstein, 26.07.2021

Stadt Neuenstein
gez. Karl Michael Nicklas
Bürgermeister

 

Öffentliche Bekanntmachung

Erlass einer Veränderungssperre zum Bebauungsplan „Einzelhandel Salzweg / Kirchensaller Straße“ in Neuenstein

Zur Sicherung des mit Beschluss des Gemeinderates vom 26.07.2021 eingeleiteten Bebauungsplanverfahren "Einzelhandel Salzweg / Kirchensaller Straße" hat der Gemeinderat der Stadt Neuenstein in öffentlicher Sitzung am 26.07.2021 eine Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom 26.07.2021 maßgebend. Der Planbereich ist im folgenden unmaßstäblichen Planausschnitt dargestellt:

Die Veränderungssperre kann während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus Neuenstein, Schlosssraße 20, 74632 Neuenstein eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungs-sperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und dem § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsvorschriften wird hingewiesen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Stadt Neuenstein, Schlossstraße 20, 74632 Neuenstein geltend zu machen.

Neuenstein, 26.07.2021

Stadt Neuenstein
gez. Karl Michael Nicklas
Bürgermeister