Gewerbe & Schankerlaubnisse
Gewerberegisteranzeige
Zur Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung und Gewerbeabmeldung bietet die Stadt Neuenstein den elektronischen Bürgerdienst Gewerberegisteranzeige. Um diese Funktion zu nutzen, bedarf es lediglich einer kurzen Registrierung als Benutzer des E-Bürgerdienstes. Sie erhalten an Ihre angegebene E-Mail-Adresse einen Aktivierungscode und legitimieren sich damit als tatsächlich eingetragener Nutzer.
E-Bürgerdienst Gewerberegisteranzeige
Formulare, die Sie am Bildschirm ausfüllen und die dann direkt an uns übermittelt werden, werden über eine sichere Verbindung mit SSL-Verschlüsselung übertragen. Damit ist der Schutz Ihrer persönlichen Daten gewährleistet.
Aus rechtlichen Gründen benötigen wir zu der elektronischen Übersendung noch Ihre rechtsverbindliche Unterschrift (bei juristischen Personen die der gesetzlichen Vertreter). Drucken Sie das ausgefüllte Formular bitte aus und senden Sie es unterschrieben an folgende Adresse:
Stadt Neuenstein
Gewerbeamt
Schlossstraße 20
74632 Neuenstein
Sollte uns nach Übermittlung Ihrer elektronischen Gewerbeanzeige nicht innerhalb von zwei Wochen das unterschriebene Formular zugegangen sein, wird Ihre elektronische Gewerbeanzeige wieder gelöscht. Ihr Gewerbe gilt in diesem Fall als nicht angezeigt und der Anzeigevorgang wäre von Ihnen zu wiederholen.
Vordrucke zur An-, Um- und Abmeldung eines Gewerbes
Weitere erforderliche Unterlagen für jede Gewerberegisteranzeige
- bei natürlichen Personen: Kopie des Personalausweises
- bei juristischen Personen: Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers / Vorsitzenden
- bei ausländischen Gewerbetreibenden bzw. Geschäftsführern/Vorsitzenden: Kopie des Reisepasses/Ausweises und gegebenenfalls des Aufenthaltstitels
Weitere erforderliche Unterlagen speziell für die Gewerbeanmeldung:
- bei im Handels- bzw. Vereinsregister eingetragenen Firmen/Vereinen: Handels- bzw. Vereinsregisterauszug
- bei erlaubnispflichtigen Gewerben: Kopie der gültigen Erlaubnisurkunde (z.B. Gaststättenerlaubnis, Maklererlaubnis, Handwerkskarte)
Nach Eingang der unterschriebenen Gewerbeanzeige beim Gewerbeamt, wird Ihnen nach Prüfung Ihrer Angaben die Bestätigung Ihrer Gewerbeanzeige zusammen mit einem Gebührenbescheid per Post zugeschickt.
Weitere Informationen können Sie gerne per E-Mail oder telefonisch, Telefonnummer: 07942 105 29, erfragen.
Gebühren
- Gewerbeanmeldung: 34,20 €
- Gewerbeummeldung: 11,10 €
- Gewerbeabmeldung: 10,30 €
Gewerbeordnung
Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist jeder, der einen selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beginnt, verpflichtet, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Anzeigepflichtig sind:
- natürliche Personen
- Personengesellschaften, wie GbR, OHG und KG
- juristische Personen
Die Gewerbeanzeige nimmt vor:
- bei GmbH: der Geschäftsführer
- bei AG: der Vorstandsvorsitzende
- bei Verein: der Vereinsvorsitzende
Die
- Verlegung des Betriebes oder
- Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder
- Ausdehnung der Waren oder Leistungen sowie
- die Betriebsaufgabe
sind gleichfalls anzeigepflichtig. Gewerbliche Meldungen können während der Öffnungszeiten beim Gewerbeamt erstattet werden. Die Vordrucke für die gewerblichen Meldungen können gerne zugesandt werden.
Gaststättengestattung bis zu 4 Tage (Schankerlaubnis)
Sobald bei Sommer-, Vereins- und Sportfesten, gewerblichen und musikalischen Veranstaltungen usw. alkoholische Getränke gegen Entgelt ausgeschenkt werden, hat der Veranstalter eine Gestattung nach § 12 GastG – also einer vorübergehenden Schankwirtschaftserlaubnis – beim Ordnungsamt zu beantragen. Unerheblich ist hierbei, ob der Erlös einem wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck zufließen oder aber nur die Veranstaltung selbst finanzieren soll. Auch spielt es keine Rolle, wer der Veranstalter ist, ob Verein, Kirche, Schule oder Kindergarten, und ebenso nicht, ob die Veranstaltung der Allgemeinheit oder nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.
Eine Gestattung ist in jedem Fall erforderlich. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Gestattung nur dann zulässig ist, wenn der Anlass ausschließlich oder überwiegend nicht gastronomischer Art ist, also nicht ausschließlich dem Zweck dient, die (Vereins-) Kasse aufzufüllen! Es muss also immer ein besonderer Anlass, z.B. ein Sommerfest oder sportliche Veranstaltung, damit verbunden sein. Die Gestattung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung beim Ordnungsamt zu beantragen.