Gewerbe & Schankerlaubnisse
Gewerberegisteranzeige
Sie möchten ein Gewerbe anmelden?
Bei der Neugründung von nicht eingetragenen Einzelunternehmen als Rechtsform nutzen Sie bitte folgenden Link:
Gewerbeanmeldung (Einzelunternehmen)
Ergänzend senden Sie uns bitte eine Kopie Ihres Ausweisdokumentes zu: E-Mail schreiben
Bei anderen Rechtsformen, für die Ummeldung oder Abmeldung Ihres Gewerbes nutzen Sie bitte die Vordrucke und senden Sie diese an:
Stadt Neuenstein
Gewerbeamt
Schlossstraße 20
74632 Neuenstein
Vordrucke zur An-, Um- und Abmeldung eines Gewerbes
Einfache Auskunft aus dem Gewerberegister
Sie möchten eine einfache Auskunft aus dem Gewerberegister?
Sie können ein Gewerbe im örtlichen Gewerberegister suchen und abrufen. Diese einfache Auskunft ist öffentlich und kostenfrei.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft wird keine Gewähr übernommen.
Weitere erforderliche Unterlagen für jede Gewerberegisteranzeige
- bei natürlichen Personen: Kopie des Personalausweises
- bei juristischen Personen: Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers / Vorsitzenden
- bei ausländischen Gewerbetreibenden bzw. Geschäftsführern/Vorsitzenden: Kopie des Reisepasses/Ausweises und gegebenenfalls des Aufenthaltstitels
Weitere erforderliche Unterlagen speziell für die Gewerbeanmeldung:
- bei im Handels- bzw. Vereinsregister eingetragenen Firmen/Vereinen: Handels- bzw. Vereinsregisterauszug
- bei erlaubnispflichtigen Gewerben: Kopie der gültigen Erlaubnisurkunde (z.B. Gaststättenerlaubnis, Maklererlaubnis, Handwerkskarte)
Nach Eingang der unterschriebenen Gewerbeanzeige beim Gewerbeamt, wird Ihnen nach Prüfung Ihrer Angaben die Bestätigung Ihrer Gewerbeanzeige zusammen mit einem Gebührenbescheid per Post zugeschickt.
Weitere Informationen können Sie gerne per E-Mail oder telefonisch, Telefonnummer: 07942 105 0, erfragen.
Gebühren
- Gewerbeanmeldung: 34,20 €
- Gewerbeummeldung: 11,10 €
- Gewerbeabmeldung: 10,30 €
Gewerbeordnung
Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist jeder, der einen selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beginnt, verpflichtet, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Anzeigepflichtig sind:
- natürliche Personen
- Personengesellschaften, wie GbR, OHG und KG
- juristische Personen
Die Gewerbeanzeige nimmt vor:
- bei GmbH: der Geschäftsführer
- bei AG: der Vorstandsvorsitzende
- bei Verein: der Vereinsvorsitzende
Die
- Verlegung des Betriebes oder
- Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder
- Ausdehnung der Waren oder Leistungen sowie
- die Betriebsaufgabe
sind gleichfalls anzeigepflichtig. Gewerbliche Meldungen können während der Öffnungszeiten beim Gewerbeamt erstattet werden. Die Vordrucke für die gewerblichen Meldungen können gerne zugesandt werden.
Anzeige des vorübergehenden Gaststättenbetriebs (früher Schankerlaubnis)
Änderung des Landesgaststättengesetzes – Anzeige des vorübergehenden Gaststättenbetriebs
Seit dem 01.01.2026 sind Veranstalter und Vereine verpflichtet, den Betrieb eines Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass (z. B. Vereinsfeste, Veranstaltungen) anzuzeigen. Bisher wurde hier eine Schankerlaubnis beantragt. Diese Vorgehensweise ist zum 31.12.2025 entfallen.
Die Anzeige muss grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor Beginn des vorübergehenden Gaststättenbetriebs erfolgen.
Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, welche gastronomischen Leistungen (Speisen und Getränke) angeboten werden. Füllen Sie dazu das Formular Anzeige des vorübergehenden Gaststättenbetriebs (PDF-Dokument, 125,61 KB, 18.03.2026) aus.
Die Anzeigenerstatter erhalten keine Bestätigung des Eingangs der Anzeige.
Wir bitten alle Veranstalter und Vereine, diese neue Regelung zu beachten und die Anzeige rechtzeitig einzureichen.
Informationen für Gastgewerbetreibende finden Sie hier

